Musterprozesse: Bergbaubedingte Erschütterungen – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach BGB
- Der aktuelle Sachstand vom 21.11.2014 -


In einem der drei Musterprozesse, in denen der VBHG seit 2013 drei Mitglieds-Ehepaare in Klageforderungen gegen die RAG Aktiengesellschaft unterstützt, liegt nun ein rechtskräftiges Urteil vor. Bekanntlich (siehe zurückliegende Berichte auf dieser Website) ging und geht es um die Forderung sog. nachbarrechtlicher Ausgleichszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 906 Abs. 2 BGB), begründet mit den Beeinträchtigungsauswirkungen und der Unzumutbarkeit bergbaubedingter Erschütterungen eines bestimmten Ausmaßes (Intensität und/oder Anzahl). Eine nochmalige Aktualität hat das Thema durch eine dem Abbau des RAG-Bergwerkes Auguste Victoria zuzuordnende Erschütterung vom 15.11.2014 erhalten, die vornehmlich in der Region Haltern spürbar war.

Zum Stand der Musterprozessführungen:
> In dem vor dem Amtsgericht Rheinberg laufenden Rechtsstreit (Az. zzt. 12 C 424/13) hat es bisher keine Gerichtsverhandlung gegeben, weil das zunächst zuständige Dezernat aufgelöst und noch keine neue Zuständigkeit mit neuem Verhandlungstermin mitgeteilt worden ist.

> Der vor dem Amtsgericht Hamm begonnene Rechtsstreit (Az. 17 C 335/13) befindet sich zzt. im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund. Im Gerichtstermin vom 07.11.2014 hat die Kammer offen gelassen, ob sie in absehbarer Zeit einen Termin zur Urteilsverkündung oder noch eine Schriftsatzfrist für die Beklagte beschließen wird.

> Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten eingelegte Berufung ist vor kurzem vom Landgericht Essen abschließend nicht angenommen und zurückgewiesen worden. Folge ist, dass das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 13.06.2014 (Az. 21 C 399/13) mittlerweile rechtskräftig ist. Vor Abschluss aller drei Musterverfahren macht es keinen Sinn, bisherige Gerichtsaussagen bereits (und quasi übergeordnet) als endgültig anzusehen. Tendenzen sind aber durchaus bereits anmerkenswert:

> Sowohl das Amtsgericht Dorsten als auch das Amtsgericht Hamm haben festgestellt, bestätigend in der Sach- und Streitstanderörterung auch das Landgericht Dortmund, dass die ausgewählten und konkret geltend gemachten Erschütterungsereignisse (von Anzahl und/oder Intensität her) grundsätzlich einen Ausgleichs(zahlungs)anspruch auszulösen geeignet sind und konkret ausgelöst haben.

> In nicht unerheblicher Abweichung von der Handhabung der insoweit wegweisenden Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken haben die nordrhein-westfälischen Gerichte allerdings zugesprochene Entschädigungen „nur“ und ausschließlich auf den Tag der jeweiligen Erschütterungsereignisse bezogen und so betragsmäßig ermittelt. Über die Fortentwicklung der noch laufenden zwei Musterprozesse wird natürlich weiter berichtet werden. Mit Blick auf die Presseberichte zu einem aktuellen Erschütterungsereignis (15.11.2014; (Bw AV; regionale Auswirkung i. Wes. in Haltern u. Dorsten) sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen durch bergbaubedingte Erschütterungen ausgelöster Gebäudeschäden natürlich keiner Musterprozessführung bedarf. Der Rechtsanspruch als solcher ergibt sich problemlos aus § 114 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG). Bei erschütterungsbedingten Gebäudeschäden liegt das Problem mehr im Faktischen, nämlich der Ursachen-Diagnostizierung. Erschütterungsbedingte Schäden weisen kein typisches, kein eigenständiges Schadensbild auf. Vielfach entstehen sie im Bereich z. B. bautechnisch-baukonstruktiv bedingter Schwächezonen, führen so u. a. zur Verstärkung bereits vorhandener Gebäudeschäden (mit vordergründig häufig anderem, nicht bergbautypischem Schadensbild). Mit Derartigem sind die Bauingenieure/Architekten der Technischen Abteilung des VBHG sehr häufig für die Mitglieder befasst (siehe dazu auch zurückliegende Artikel und Problembeschreibungen in dieser Website-Rubrik).

Die Geschäftsführung

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