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Musterprozesse: Bergbaubedingte Erschütterungen - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach BGB
– Der aktuelle Sachstand mit weiterem Urteil vom 13.06.2014 –

Wie bereits aus mehreren Artikeln auf dieser Website hervorgeht, unterstützt der VBHG seit 2013 drei Mitglieds-Ehepaare in Klageforderungen gegen die RAG Aktiengesellschaft, die aus Anlass zurückliegender bergbaubedingter Erschütterungen auf eine sog. nachbarrechtliche Ausgleichszahlung gerichtet sind. Der Einfachheit halber sei insoweit verwiesen auf die unten stehenden Artikel vom u.a. 25.09.2013 und zuletzt vom 20.05.2014, die durch das Überschriftsstichwort „Musterprozesse“ schnell auffindbar sind.

Hamm/Dorsten/Rheinberg: Wie sieht nun der aktuelle Sachstand vom 13.06.2014 aus?

Das Amtsgericht Hamm hatte bereits am 04.04.2014 sein Urteil gesprochen, das Amtsgericht Dorsten hat nun am 13.06.2014 nachgezogen. Das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird noch auf sich warten lassen, weil die dortige Gerichtsverhandlung erst für Ende August terminiert ist. Mit Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Hamm und das zumindest hinsichtlich des Urteilstenors bereits vorliegende Urteil des Amtsgerichts Dorsten lässt sich bereits Folgendes – und wohl auch belastbar – feststellen:
- Sowohl das Amtsgericht Hamm als auch das Amtsgericht Dorsten haben die RAG Aktiengesellschaft verurteilt, als Ausgleich für eine gewisse Anzahl zurückliegender und vom Gericht als unzumutbar gewerteter bergbaubedingter Erschütterungen einen Ausgleich in Geld zu zahlen (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB).
- Das maßgebende Klageziel ist damit erreicht!
Im Saarland durch den Abbau der RAG verursachte Erschütterungen hatten im Rahmen eines von 2006 bis 2011 laufenden Rechtsstreits zu einem – dann allerdings nicht rechtskräftig gewordenen – Landgerichtsurteil geführt, im Rahmen dessen dem klagenden saarländischen Grundeigentümer eine entsprechende „Entschädigung“ zugesprochen worden war. Was NRW betrifft, hatte die RAG bislang kategorisch abgelehnt, dass ein derartiger Ausgleichszahlungsanspruch auch in hiesigen Abbauregionen zurückliegend entstanden sein könnte bzw. noch entstehen könnte. Dem war – letztlich prozessual und mit Erfolg – entgegenzutreten!
- Keine Klage auf eine Ausgleichszahlung ohne konkrete Klageforderung! Insoweit haben Kläger (und der unterstützende VBHG) allerdings erhebliche Abstriche hinnehmen müssen. Beide bisher tätig gewordenen Amtsgerichte haben die als angemessen eingeschätzten konkreten Ausgleichsbeträge zwar am jeweiligen monatlichen Mietwert der Hausgrundstücke orientiert, in Abweichung von der grundlegend herangezogenen saarländischen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung aber quasi auf die Anzahl der durch entsprechend starke Erschütterungsereignisse gekennzeichneten Tage „heruntergebrochen“. Die bisher zugesprochenen Ausgleichszahlungen belaufen sich dadurch für klagerelevante Erschütterungen aus dem Zeitraum 2008 – 2011 insgesamt „nur" auf rund 136,00 € (Hamm) und 90,00 € (Dorsten).

Auf weitere Detailausführungen sei an dieser Stelle verzichtet, weil das Dorstener Amtsgerichtsurteil noch nicht schriftlich vorliegt und auch die Rheinberger Gerichtsverhandlung abgewartet werden sollte. Das Hammer Gerichtsverfahren wird im Übrigen vor dem Landgericht Dortmund fortgeführt (Berufungsinstanz).

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