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Bergbaubedingte Erschütterungen und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach BGB
– der aktuelle Sachstand –

Seit 2013 unterstützt der VBHG drei Mitglieds-Ehepaare in Klageforderungen gegen die RAG Aktiengesellschaft, die aus Anlass zurückliegender bergbaubedingter Erschütterungen auf eine sog. nachbarrechtliche Ausgleichszahlung gerichtet sind. Vorangegangen waren mehrmonatige Recherchen und Auswertungen in 2012 zu Intensität und Umfang bergbaubedingter Erschütterungen in den nordrhein-westfälischen Bergbauregionen im Zeitraum 2008 bis 2011. Seinen Hintergrund hatte dies wiederum in einer vorangegangenen Entwicklung im Saarland, die im Rahmen eines dortigen Rechtsstreits im September 2008 zu einem Grundurteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 28/08) geführt hatte, dass unabhängig von schadensersatzrechtlichen Regelungen des Bundesberggesetzes bei bergbaubedingten Erschütterungen auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche aus § 906 BGB in Betracht kommen können, allerdings unter Beachtung der vorgegebenen Situation in derartigen Revieren.

Weitere Einzelheiten dazu können zurückliegenden Artikeln auf dieser Website (u. a. „VBHG unterstützt seine Mitglieder in Musterprozessen“ vom 25.09.2013 und Artikeln im Archiv) entnommen werden.
Die VBHG-Mitglieder orientieren sich bei ihren Klagen im Wesentlichen an einem – wenn auch nicht rechtskräftig gewordenen – Urteil des Landgerichts Saarbrücken aus November 2011 (Az. 13 S 117/09), das in seinen Begründungsausführungen auch Wertungs- und Verfahrensüberlegungen für unterschiedliche Erschütterungssachverhalte (Intensität und/oder Anzahl der Erschütterungen pro Monat) hatte einfließen lassen. Anwaltlich vertreten werden die VBHG-Mitglieder durch die Essener Kanzlei Heinemann & Partner. Zwar handelt es sich um drei individuelle Prozesse vor den Amtsgerichten Hamm, Dorsten und Rheinberg, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichtsentscheidungen auch über die jeweiligen Kläger und ihre Betroffenheitssituationen hinaus generelle und übertragbare Erkenntnisse und Rechtsansichten aufweisen werden. Während das Amtsgericht Hamm bereits unter dem 4. April 2014 ein Urteil gesprochen hat (Az: 17 C 335/13), stehen die Gerichtsverhandlungen vor den Amtsgerichten Dorsten und Rheinberg erst noch an (jew. Ende Mai bzw. August). Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm ist Berufung eingelegt. Festzuhalten ist aber bereits, dass das Amtsgericht unzweideutig geurteilt hat, dass auch der Bergbau in Nordrhein-Westfalen bzw. die von ihm verursachten Erschütterungen eine Ausgleichspflicht auslösen können und dass im konkreten Rechtsstreit die vom RAG-Bergwerk Ost verursachten Erschütterungen die Benutzung des Grundstücks der Kläger über das ortsübliche Maß hinaus und in gewissem Umfang auch ausgleichspflichtig beeinträchtigt haben. Weitere Detailbetrachtungen sind sicherlich erst nach Abschluss der Prozesse sinnvoll.

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