• Nachrichten

  • 1

Bergbaubedingte Erdstöße –
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB


Unter dem 19. Dezember 2011 war in der rechts grau angelegten Aktualitätsspalte noch darauf hinzuweisen, dass die RAG am 16.12.2011 erklärt hatte, keine Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen. Der Ablauf der Revisionsfrist datiert nach hiesiger Kenntnis auf den 27.12.2011, danach wäre das Urteil rechtskräftig geworden.

Nach einer kurzen Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung vom 23.12.2011 hat nun – entgegen der Erwartung diverser Prozessbeobachter – der Kläger Revision eingelegt.

Zzt. liegen hier noch keine näheren Informationen vor, so dass an dieser Stelle nur – und ohne Wertung und Gewähr für die Richtigkeit – der Text der Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung wiedergegeben wird:

Saarbrücker Zeitung, 23.12.2011, Auszug:

Der Bergbaubetroffene Hermann Löw, dem das Landgericht eine Entschädigung wegen bergbaubedingter Beben zugesprochen hatte, will in Revision gehen, wie sein Anwalt gestern mitteilte. ... Man habe das Urteil im Detail geprüft und kam zu dem Entschluss, dass einige Punkte rechtlich so nicht haltbar seien, ... . Drei Monate bleibt nun Zeit, die Begründung zur Revision einzureichen. Diese Zeit wolle man parallel nutzen, um mit der RAG zu verhandeln und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. ... hth
(Ende Auszug der Pressenotiz)


Weitere Informationen liegen diesseits nicht vor. Es wäre deshalb unnötig spekulativ, eine Aussage zu den denkbaren Hintergründen der – zunächst auch einmal etwas Zeit verschaffenden – Revisionseinlegung auszuführen. Auch Aussagen, ob und inwiefern diese Revisionseinlegung Auswirkungen auf bisherige RAG-Erklärungen zur Urteilsanwendung haben wird, sind verfrüht.

Zu gegebener Zeit wird an dieser Stelle weiter berichtet werden! ...

Wichtiger Hinweis an unsere Mitglieder

Zur Verbesserung der Zugriffs- und Bearbeitungszeiten pflegen wir den Schriftverkehr in ein EDV-gesteuertes Dokumenten-Management-System ein. Bitte helfen Sie uns, indem Sie auf Ihren Schreiben an uns konsequent die sog. Objekt-Nr. aufnehmen. Sie finden sie regelmäßig in den Betreffangaben unserer Schreiben an Sie. Vielen Dank!

SCHREIBEN SIE UNS!

Powered by BreezingForms