Bergbaubedingte Erdstöße – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB

Am 25.11.2011 hat das Landgericht Saarbrücken einem Grundeigentümer wegen der von bergbaubedingten Erdstößen ausgegangenen Beeinträchtigung der Nutzung seines Wohnhauses einen sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB zugestanden – konkret zugestanden in Höhe von 1.140,00 €.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und bedarf nicht nur angesichts rd. 20-seitiger schriftlicher Begründung einer sorgfältigen Analyse, was die Übertragbarkeit der Beurteilungsansätze und Entscheidungsgründe auf andere Grundeigentümer und Regionen angeht, die ebenfalls von bergbaubedingten Erdstößen betroffen waren. Deshalb sei zunächst einmal als Schnellinformation auf die der landgerichtlichen Website zu entnehmende Pressemeldung zum Urteil verlinkt (www.saarland.de/87455.htm).

Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB setzt insbesondere voraus, dass dazu die von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung auf das eigene Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und durch diese Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Anspruchsprüfung erfordert in vielfacher Hinsicht Sach- und wertungsintensive Rechtsprüfungen, ist nicht durch eine Art Checklisten-Prüfung zum Selbstgebrauch ersetzbar! Angesichts der sachbedingt nicht auf einen einzigen Grundeigentümer beschränkten objektiven und subjektiven Betroffenheit in Regionen mit bergbaubedingten Erdstößen ist aber ein unübersehbarer Informationsbedarf entstanden, dem auch das Gericht in seiner Pressemeldung erkennbar gerecht werden wollte. Auszugsweise sei Absatz 4 zitiert:



„ ...  Danach gilt Folgendes: Ist die Intensität einer Erderschütterung so hoch, dass sie das auch in anderen Bergbaugebieten allenfalls noch übliche Maß von Erschütterungsgeschwindigkeiten von 30 mm/s bzw. den KBFmax-Wert für die Erschütterungseinwirkung auf Menschen von 30 überschreitet, spricht bereits die besondere Schwere der Erschütterung für eine unzumutbare und damit auszugleichende Einwirkung. Bei Erschütterungen unter diesem Wert entscheidet die Häufigkeit der unterschiedlich intensiven Erschütterungen über die Zumutbarkeit. Gehen dagegen die bergbaubedingten Erschütterungen über den jeweils für das betroffene Gebiet bei Tag geltenden Anhaltswert der einschlägigen DIN-Norm 4150 Teil 2 – hier Ao = 3 – nicht hinaus, wird die Zumutbarkeitsgrenze selbst dann nicht überschritten, wenn die Erschütterung zur Nachtzeit erfolgt, in der an sich ein niedrigerer Anhaltswert gilt.“
(Ende der Teilzitierung)


Dass und warum das Urteil von vielen Seiten und mit Spannung erwartet wurde, erklärt sich
- aus der menschlichen Empfindungssensibilität für Erschütterungen,
- aus teils umstrittenen Fragen der Schadensrelevanz für Gebäude und einer schwierigen Nachweislage, wenn Gebäudeschäden vermutungsweise auf Erschütterungen zurückgeführt werden,
- und aus der Tatsache, dass das Bundesberggesetz keine Anspruchsgrundlage für nicht nutzungstechnisch ausgeprägte Wohnwertbeinträchtigungen (i. S. eines Sachschadens) aus Erschütterungen bietet.
In den Ausführungen dieses und demnächst daran anschließender Fortsetzungen seien zunächst obige Aspekte und dann Begründungsinhalte des Urteils noch näher aufgegriffen.

Bergbaubedingte Erdstöße – Problem- und Streitpotenzial
1. Bergbaubedingte Erdstöße bergen in mehrfacher Hinsicht ein erhebliches Stör- und sachbedingt auch sehr emotional geprägtes Streitpotenzial. Dass untertägiger Abbau neben Senkungen, Pressungen, Zerrungen auch sog. Erdstöße auslösen kann, ist in der Fachwelt etwa seit Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre nicht mehr umstritten. 1978 nämlich konnte der VBHG wegen aufgetretener Erdstöße ein entsprechendes Forschungsvorhaben der Ruhruniversität Bochum und der (damaligen) Westfälischen Berggewerkschaftskasse (WBK) anstoßen. Als Erdbeben (im sonst üblichen Sinn) sind derartige Erdstöße u. a. nicht einzuordnen, weil Erdbeben weitaus tiefer im Erdinneren ausgelöst werden und deshalb auch in aller Regel weitgreifendere Auswirkungen haben. Allerdings ist der Mensch generell gegenüber Erschütterungen sehr sensibel, ist in der Lage, schon äußerst geringe Erschütterungen zu spüren bzw. wahrzunehmen. So registriert er bereits Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von 0,1 mm/s. Die menschliche Wahrnehmung setzt damit bereits bei nur 1/50 des Maßes an Schwinggeschwindigkeit ein, das Fachleute gemäß DIN 4150 Teil 3 für Gebäude noch als definitiv schadlos ansehen! Vor diesem Hintergrund verhält sich Teil 2 der vorgenannten DIN zur Direktauswirkung von Erschütterungen auf den Menschen, gibt Anhaltspunkte zum Grad der Belästigung/Beeinträchtigung durch Erschütterungen. Die Anhaltspunkte sind sachbedingt der Versuch, subjektive Empfindungen ein wenig zu objektivieren.

2. Bei sachlicher Orientierung in der öffentlichen Diskussion um bergbaubedingte Erdstöße muss zugestanden werden, dass der weitaus überwiegende Anteil bergbaubedingter Erdstöße im nicht spürbaren Bereich liegt und auch erst recht keine Schadensrelevanz für Gebäude aufweist. Das lassen offiziell zugängliche Messwerte und bei geringfügigen Erschütterungen sachbedingt auch ausbleibende Rückäußerungen aus der Bevölkerung in betroffenen Regionen erkennen. Vorliegend und im Urteil des Landgerichts Saarbrücken geht es aber natürlich um spürbare, hinsichtlich der anspruchsbegründenden auch um vergleichsweise starke Erdstöße (Zeitraum 2005/06).

3. Wenn bergbaubedingte Erdstöße zu Gebäudeschäden führen, so löst das einen Schadenser-satzanspruch nach § 114 Bundesberggesetz aus. Hier besteht das Problem in aller Regel „nur“ darin, dass derartige Gebäudeschäden kein für den untertägigen Bergbau ansonsten typisches Schadensbild aufweisen – anders also als bei durch Senkungen, Pressungen und Zerrungen ausgelösten Gebäudeschäden. Durch Erdstöße hervorgerufene Gebäudeschäden treten vielmehr häufig in ohnehin bestehenden baukonstruktiven oder sonstigen Schwächezonen der Gebäude auf, nehmen quasi deren Schadensbild an. Das Streitpotenzial zwischen Grundeigentümern und Bergbauunternehmen hinsichtlich der Einordnung in einen tatsächlichen oder vermeintlichen Zusammenhang mit Erdstößen gebrachter Gebäudeschäden ist also unvermeidbar vorprogrammiert! Auch Bergschadens-/Bausachverständige können häufig nur bedingt helfen.

4. So unglücklich obige Beweisschwierigkeiten aus Grundeigentümersicht sind, so weitaus enervierender ist bzw. war die Situation hinsichtlich des eigenen subjektiven Betroffenheitsgefühls (= der mit Erschütterungen verbundenen Beeinträchtigung des Wohlbefindens), das dann – in Abhängigkeit von Erschütterungsausmaß und -häufigkeit – auch den Wohnwert, die Annehmlichkeit des Wohnens, beeinträchtigen kann. Für einen darauf gründenden Entschädigungsanspruch sieht das Bundesberggesetz keine Anspruchsnorm vor!
Ganz überwiegend wurde darin – nicht nur mit Blick auf die vor dem BBergG geltende Rechtslage – eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gesehen, wurden die Schadensersatzregelungen des Bundesberggesetzes insoweit als den § 906 BGB (teil-)verdrängende Sonderregelung gewertet. Die Erwähnung des § 906 BGB in § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG wurde in diesem Zusammenhang so verstanden, dass dadurch von Tagebauen und sonstigen übertägigen Betriebsanlagen verursachte Immissionen angesprochen sein sollten. Dieses Grundverständnis hat der für das Nachbarrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs 2008 in einer markanten Entscheidung (V ZR 28/08) nicht geteilt und die grundsätzliche Prüfung auch sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 BGB bei bergbaubedingten Erschütterungsereignissen eröffnet.

5. In erster Linie regelt § 906 BGB zunächst, „bis wohin“ ein Grundstückseigentümer von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen hinzunehmen hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist maßgebend die Teilregelung (sinngemäß), dass ein „angemessener Ausgleich in Geld“ verlangt werden kann, wenn eine Einwirkung eine „wesentliche Beeinträchtigung“ zur Folge hat und dadurch die ortsübliche Nutzung des eigenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das „zumutbare Maß“ hinaus beeinträchtigt wird.

2006-2011 – Der lange Instanzenweg bis zum aktuellen Urteil
Die 2006 vor dem Amtsgericht Lebach (3A C 80/06) erhobene Klage wegen zurückliegender Erschütterungen seit 2005 war dort zunächst positiv beschieden, dann vom Landgericht Saarbrücken (11 S 87/07) in Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils negativ beschieden worden. Die klägerseitige Revision hatte zunächst ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 28/08) zur Folge, in dem das grundsätzliche Nebeneinander von Schadensersatzanspruch nach BBergG und nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch nach BGB postuliert wurde, und hatte dann weiter zur Folge die Rückverweisung an das Landgericht Saarbrücken als Tatsacheninstanz (13 S 117/09). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landgericht am 25.11.2011 die Revision ausdrücklich zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Ausführungen zum aktuellen Urteil des Landgerichts und zur Übertragbarkeit der Wertungsansätze und Entscheidungsgründe folgen in Kürze! ...

weitere Ausführungen zur Problematik bergbaubedingter Erdstöße:
- VBHG-Geschäftsberichte 2009, S. 31 f, 2008, S. 25 ff, 2007, S. 24 ff, 2006, S. 30 ff, 2005, S. 24 ff.
- Schürken/Finke, Bewertung von Bergschäden, Th. Oppermann Verlag, 3. Aufl. 2008, S. 94, 361 ff.
- Finke, Bergbaubedingte Erschütterungen, in Bergbaubedingte seismische Erschütterungen, Heft 116 der Schriftenreihe der GDMB (Tagungsband zum 10. ABK der RWTH Aachen), 2008, S. 141 ff.