Hilfen für Grundeigentümer

  • Technische Vorprüfungen des VBHG
  • Verfahrenserklärungen der Rheinbraun/RWE Power AG
  • Anrufungsstelle bei der Bezirksregierung Köln

Einleitend zur Entwicklung der oben aufgelisteten Hilfestellungen.

In Braunkohle- und anderen Tagebau-Revieren gilt die sog. Bergschadensvermutung (§ 120 BBergG) sachbedingt nicht. Die Bedeutung der Rechtsnorm als widerlegliche Teilbeweislastumkehr sollte zwar nicht überschätzt werden, ihre Nichtgeltung ist aber unstreitig ein prinzipieller Nachteil. Dies hat dazu geführt, dass die Landesregierung bereits 1984 mit dem sog. Hambach-Vertrag (Landesregierung/Rheinbraun) begonnen hatte, diesen Nachteil zugunsten der Grundeigentümer im Rheinischen Braunkohlenrevier auszugleichen. Fortsetzung fand dies in der 1986 vom Braunkohlenausschuss an den VBHG herangetragenen Bitte, im Rheinland über die konkrete Betreuung seiner Mitgliedschaften hinaus in einem gewissen Umfang für alle Grundeigentümer sümpfungsbetroffener Kommunen tätig zu werden. Erwachsen ist daraus dann eine Sondermitgliedschaft rheinischer Kommunen im VBHG, seinerzeit bezeichnet als Gesamtmitgliedschaft braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften.
Für Bürger der zugehörigen Städte und Gemeinden führt der VBHG seitdem Erstprüfungen gemeldeter Gebäudeschäden durch, sog. Technische Vorprüfungen. Parallel wurden in Weiterführung der mit dem o. g. Hambach-Vertrag begründeten Verfahrensstandards für Schadensfallprüfung und -regulierung 1990 und 1994 Ergänzungen ausgehandelt. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Rheinbraun AG wurden geführt durch Braukohlenausschuss, zeitweise beteiligte Ministerien und den VBHG (als Verhandlungskooperation), wobei der VBHG jeweils die technische Federführung hatte. Niedergelegt sind die 1984/1990/1994 ausgehandelten Verfahrensstandards, die erhebliche Untersuchungs- und Kostenrisiken von betroffenen Grundeigentümern nehmen, in Verfahrenserklärungen der Rheinbraun AG. Rechtlich zu werten sind diese als Selbstverpflichtungserklärungen, teilweise auch bekannt geworden als das sog. Rheinische Modell bzw. Regelwerk.

2009/2010 ist das obige Gesamtkonzept noch einmal ergänzt worden. Zunächst hat der VBHG mit Unterstützung des Braunkohlenausschusses gegenüber der RWE Power AG weitere Verfahrensstandards bei der Schadensfallprüfung ausgehandelt; dies betrifft insbesondere feste Regel-Erledigungsfristen der Bergwerksgesellschaft bei ihr abgeforderten Untersuchungen (incl. Ersatzvornahmemöglichkeiten) und die Vorlage ungewerteter Roh-Ergebnisse der Untersuchungen. Des Weiteren hat der Braunkohlenausschuss für Schadensfälle, die auch nach direkter Verhandlungsauseinandersetzung zwischen Grundeigentümer und RWE Power AG zu keinem befriedenden Ergebnis führen, die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens beschlossen. Dazu wird eine Anrufungsstelle bei der Bezirksregierung Köln eingerichtet werden. Hier wird u. a. der VBHG Beisitzer für die Grundeigentümerseite stellen.

Welche Hilfestellungen und wie kann sie ein rheinischer Grundeigentümer in Anspruch nehmen bzw. nutzen, der einen sümpfungsbedingten Bergschaden vermutet?

 Stadium der eigentümerseitigen Schadensfeststellung (Vermutung: Bergschaden)

  1. -> Anforderung einer Technischen Vorprüfung (Ersteinschätzung)

    Die Anforderung kann formlos bei der Gemeindeverwaltung erfolgen, ersatzweise auch direkt beim VBHG. Für Grundeigentümer aus zzt. 18 rheinischen Kommunen und drei Kreisen führen die VBHG-Sachverständigen (Markscheider + Bauingenieur/Architekt) eine für den Grundeigentümer kostenlose Erst- bzw. Vorprüfung des gemeldeten Gebäudeschadens durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung erstellen die Sachverständigen zwar sachbedingt noch kein abschließendes, vollständiges markscheiderisch-bautechnisches Schadensgutachten, nach den langjährigen Erfahrungen sind aber in rund 75 % aller Fälle bereits weitgehende Aussagen zu Ursachenwahrscheinlichkeit und -grad eines Sümpfungseinflusses möglich. Die Vorprüfung wird mit einem schriftlichen Kurzgutachten abgeschlossen, das die Grundeigentümer in die Lage versetzt zu entscheiden, wie es im Schadensfall weitergehen kann und soll.

    (Kostenmäßig wird diese Hilfestellung durch die dem sog. Gesamtmitgliedschaftsmodell braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften angeschlossenen Kommunen und die Mitgliedergemeinschaft des VBHG getragen. Auch ist ein Mitgliedschaftserwerb des Grundeigentümers beim VBHG nicht erforderlich!)

  2. Stadium der Kontakt-/Verhandlungsaufnahme mit RWE Power AG
    -> Transparenz und Verminderung der Kostenrisiken erforderlicher Untersuchungen durch außergesetzliche Verfahrens-/Kostenübernahmestandards.

    1. Soweit gewünscht, kann ein Grundeigentümer eine objektbezogene eigene Mitgliedschaft beim VBHG erwerben. Dann wird er umfassend gegenüber der Bergwerksgesellschaft betreut. Der 25-köpfige VBHG verfügt über ein 50-jähriges Erfahrungswissen (aus  zzt. rd. 22.500 betreuten Mitgliedschaften) und über fest angestellte Sachverständige und Fachleute: Markscheider, Bauingenieure/Architekten, Vermessungsfachleute, Betriebswirte, Juristen. Für Grundeigentümer aus den Mitgliedskommunen ist die Mitgliedschaft vergünstigt (geringste Beitragsstufe, kostenlose Ersteinmessung).
    2. Im Rahmen der der Rheinbraun/RWE Power AG abverhandelten Verfahrensstandards kann ein Grundeigentümer im Bedarfsfall für ihn kostenlose Untersuchungsmaßnahmen einfordern und – neu -  innerhalb festgelegter Fristen die Ausführung sowie (neben einer späteren bergbauseitigen Auswertung und Stellungnahme) auch die frühe Vorlage der ungewerteten Roh-Ergebnisse der Untersuchungen verlangen.
      (Dies gilt unabhängig von einer VBHG-Mitgliedschaft des Grundeigentümers.)
       
  3. Verbleib einer streitigen Auseinandersetzung
    -> Beantragung eines Schlichtungsverfahrens über die Anrufungsstelle bei der Bezirksregierung Köln

    Unter bestimmten Voraussetzungen (Durchlauf eines „normalen“ Prüf- u. Regulierungsverfahrens) wird einem Grundeigentümer bei verbleibendem Streit  die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens ermöglicht. Die konkrete Einrichtung der sog. Anrufungsstelle (heute Schlichtungsstelle Braunkohle NRW - https://www.schlichtungsstelle-braunkohle-nrw.de/) erfolgte nach dem grundlegenden Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 16.04.2010.