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Die Position von bergbaugeschädigten Hauseigentümern in den Steinkohlerevieren wird gestärkt

Grünes Licht für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gaben der Unterausschuss Bergbausicherheit zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW in einer Sitzung am 06.02.2009 im Landtag in Düsseldorf. Die Grundlagen waren in fast zweijähriger Arbeit vom Referat 422 „Bergbau, Bergaufsicht“ in Zusammenarbeit mit den Interessensverbänden der Bergbaugeschädigten sowie den Unternehmen des Steinkohlebergbaus geschaffen worden. Die Schlichtungsstelle soll Bergbaugeschädigten helfen, wenn vorangegangene Einigungsversuche aus der Sicht des Geschädigten nicht zu einem befriedigenden Ergebnis über den Schadensersatz geführt haben.


Kosten
Das Verfahren ist für die Geschädigten weitestgehend kostenlos, denn die Kosten für einen neutralen Schlichter sowie der beiden Beisitzer werden von dem zuständigen Bergbauunternehmen getragen. Dieses gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die von der Schlichtungsstelle beauftragt werden. Der derzeit gültige Entwurf der Schlichtungsordnung sieht zwar vor, dass der Antragsteller zusätzlich eine sach- oder rechtskundige Person zu seiner Begleitung und Unterstützung im Schlichtungsverfahren hinzuziehen kann, er muss dadurch entstehende Kosten jedoch selbst tragen.

Zusammensetzung des Schlichtungsgremiums
Im Schlichtungsgremium sitzen jeweils ein Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt sowie zwei Beisitzer. Das jeweils betroffene Bergbauunternehmen stellt einen der beiden Beisitzer. Der andere Beisitzer wird von der Betroffenenseite gestellt. Die beteiligten Interessensverbände werden eine Reihe von Personen benennen, von denen der Antragsteller eine auswählen kann. Der VBHG hat bereits dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW zwei langjährige ehemalige Mitarbeiter benannt, die nicht nur über die notwendige Sachkunde, sondern auch über große Erfahrungen bei der Bewältigung von Konflikten verfügen.
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle wird beim Regionalverband Ruhr (RVR) eingerichtet. Weitere Informationen werden in Kürze auf der Internetseite des Regionalverbandes zur Verfügung stehen (http://www.rvr.online.de).
„Grünes Licht“ heißt leider nicht, dass die Schlichtungsstelle sofort mit ihrer Arbeit beginnen kann. Zunächst ist es erforderlich, dass die beteiligten Interessenverbände gemeinsam mit den drei beteiligten Bergbauunternehmen die Schlichtungsordnung unterzeichnen. Weiterhin dürfte es unabdingbar sein, dass sich die beteiligten Richter und Beisitzer unter Führung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW zusammensetzen, um Verfahrensfragen zu klären und sich eine Art Geschäftsordnung zu geben. Auch wenn die Anträge für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens schon in wenigen Tagen beim Regionalverband Ruhr eingereicht werden können, dürfte es noch einige Wochen dauern, bis die erste Sitzung eines Schlichtungsgremiums tatsächlich stattfindet.
Voraussetzung und Ausnahmen
Die Anrufung der Schlichtungsstelle setzt voraus, dass vorangegangene Einigungsversuche ergebnislos waren. Seit nunmehr 50 Jahren ist der VBHG als Interessenvertreter der Geschädigten tätig. Im VBHG haben sich über 20.000 Hauseigentümer organisiert. Ein Team von 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berät und betreut unsere Mitglieder weitaus überwiegend bei der außergerichtlichen und einvernehmlichen Konfliktlösung. Nur wenige Einzelfälle kommen vor Gericht, zu dem die neue Schlichtungsstelle nun eine bedenkenswerte Alternative bietet.
Trotz der Stärkung der Position der bergbaugeschädigten Hauseigentümer durch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, darf nicht vergessen werden, dass eine Reihe von Geschädigten keinen Zugang zum Schlichtungsverfahren hat. Dem Schlichtungsverfahren sind bisher weder andere untertätigen Bergbau treibende Gesellschaften noch die RWE Power AG beigetreten. Auch den Eigentümern von Häusern, die durch Tagesbrüche oder einstürzende Schächte vornehmlich im südlichen Ruhrgebiet gefährdet sind, haben keinen Zugang zur Schlichtungsstelle. Es bleibt also noch Raum für Ergänzungen.

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