080227saarwellingen_text

Unter dem 19.09.2008 hatte der Bundesgerichtshof in einer Presseveröffentlichung mitgeteilt, dass im Falle bergbaubedingter Erschütterungen neben dem eigentlichen Bergschadensersatzanspruch auch ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichs-/Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommen kann.
Die nun veröffentlichte Urteilsbegründung ist im Detail zu finden unter www.bundesgerichtshof.de (Dokumentsuche, Angabe des Aktenzeichens V ZR 28/08).

Bekanntermaßen hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur Fortführung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Unter Ziffer III seines Urteils hat der BGH dem Landgericht dabei einiges zur Beachtung aufgegeben. Die Ziffer III wird nachfolgend (auszugsweise und verkürzt) wiedergegeben:
1.      Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sind.
2.      Ein ... (danach) ... geschuldeter Ausgleich ist nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem Eigentümer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (...), soweit nicht ohnehin Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des betroffenen Grundstücks verlangt wird.
3.      Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (...). Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (...). Auf das persönliche Empfinden des Klägers ... kommt es nicht an.

Für Mitglieder des VBHG und Interessierte sei angemerkt:   Sobald das Landgericht Saarbrücken im konkreten Rechtsstreit nach den Vorgaben des BGH entschieden hat und das LG-Urteil vorliegt, wird der VBHG weiter informieren und auch die Umsetzbarkeit für einzelne Regionen in NRW prüfen. Für die saarländischen Mitglieder aus erschütterungsbetroffenen Regionen gilt im Übrigen weiterhin das im Info-Rundschreiben vom 1. Dezember 2008 beschriebene Vorgehen.