Podiumsdiskussion vom 29.05.2009 in Elsdorf, Neu-Etzweiler Seit 1987 besonderes VBHG-Engagement im Rheinland
Die Schadensprüfung und Bergschadensregulierung im
rheinischen Revier folgt sachbedingt anderen „Gesetzen“, als dies in
Steinkohlerevieren der Fall ist. In diesem Zusammenhang nahm der VBHG auf
Einladung einer regionalen Initiative (Netzwerk Bergschäden) an einer
Podiumsdiskussion in Elsdorf teil – Leitthema der Veranstalter: mehr
Transparenz wagen.
Der RWE Power AG saßen weiter Vertreter des BUND, des
Landesverbandes Bergbaubetroffener (Zusammenschluss von Bürgerinitiativen)
sowie der Bürgerinitiative Heppendorf gegenüber. Auch der Erftverband war
vertreten. Aus dem Publikum heraus wurde zumeist beklagt, die
Beweisführung einer Schadensverursachung durch den Braunkohleabbau läge beim
Betroffenen und seitens der RWE Power AG würden (vermutlich) nicht alle dort
bekannten Daten zur Verfügung gestellt werden.
Von derartigen Einschätzungen im Rheinland ansässiger Grundeigentümer waren
auch frühere öffentliche Bergschadensdiskussionen geprägt, zuletzt zu Zeiten
der Planung der Tagebauabschnitte Inden II und Garzweiler II.Â
Bereits 1986 hatte dies dazu geführt, dass sich ein Großteil
der im Braunkohlenausschuss vertretenen rheinischen Kommunen bürgerorientiert
nach Abhilfe umsah und über den Braunkohlenausschuss und seine Geschäftsstelle
beim Regierungspräsidenten Köln an den VBHG herantrat. So ist 1987 unter der
Bezeichnung „Gesamtmitgliedschaft braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften
des Rheinlandes“ eine Sondermitgliedschaft im VBHG gebildet worden, die im
Wesentlichen gemeindeangehörigen Bürgern mit Grundeigentum zu Gute kommt, die
Bergschäden vermuten.
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Hauptleistung
des VBHG und besonderes Leistungsbild ist die sog. Technische Vorprüfung.
Grundeigentümer können einen Bauschaden an ihrem Haus ihrer Gemeinde melden,
die die Schadensmeldung an den VBHG weiterleitet. Der VBHG-Markscheider und ein
Bauingenieur prüfen dann interdisziplinär, ob bzw. in welchem Umfang
bergbauliche bzw. sümpfungsbedingte Ursachen für die Gebäudeschäden erkennbar
sind. Auch wenn diese technische Ersteinschätzung aus Kosten- und Rechtsgründen
noch kein abschließendes markscheiderisch-bauÂtechnisches Gutachten darstellt,
so erhält der Grundeigentümer kostenlos dennoch eine mehrseitige gutachterliche
Stellungnahme, in der allgemein zugängliche und dem VBHG aus eigenen
Mitglieder-Schadensfällen bekannte hydrologische und geologische Daten schadensfallbezogen
ausgewertet wurden und das Schadensbild zusätzlich durch konkrete
Inaugenscheinnahme vor Ort baukonstruktiv/-ausführungstechnisch gewertet wurde.
Im langjährigen Durchschnitt konnte so in 85 % der durchgeführten rund 3.800
Technischen Vorprüfungen eine hinreichende Aussage zur Schadensursache erfolgen,
die dem Grundeigentümer die weitere Entscheidung, ob und wie er in seinem
Schadensfall weiter vorgehen wolle, ermöglichte.
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Eine
weitere, ganz bewusst auch auf Transparenzverbesserung zielende Maßnahme
war aber auch die Verhandlungspartnerschaft zwischen Braunkohlenausschuss,
eingebundenen Kommunen, Umweltministerium und VBHG. Bei technischer
Federführung des VBHG wurden so 1990 und 1994 Verfahrensvorgaben für das
künftige Prüf- und Regulierungsverfahren der seinerzeitigen Rheinbraun AG
(heute: RWE Power AG) ausgehandelt, die die Gesellschaft dann in ihren sog. (Verfahrens-)Erklärungen
vom 12.02.1990 und 31.05.1994 im Sinne einer Selbstbindung offiziell bestätigt
hat. Im Rahmen der 1990er Erklärung ist zudem vom VBHG gegenüber der Rheinbraun
AG ein als Checkliste bezeichnetes Papier ausgehandelt worden, das die
einzelnen Prüfschritte und grundlegende Parameter bei der Prüfung von
Schadensfällen mit vermutetem Aueboden-Hintergrund nachvollziehbar aufzeigt.Â
Eines kann aber vermutlich wohl niemand leisten. Ohne
kombinierten markscheiderischen und bautechnischen Sachverstand wird
kaum ein Schadensfall hinreichend und zielgenau beurteilt werden können.
Crash-Kurse für Laien, die nach kurzer Einarbeitung dadurch in der Berg-/BauÂschaÂdensÂkunde
sicher werden wollen, sind schlechterdings nicht möglich.
So wird die – absolut nachvollziehbare und durchaus auch
berechtigte – Erwartung schadensbetroffener Grundeigentümer nach möglichst
absoluter Transparenz von Bergschadensprüfverfahren, insbesondere im Falle
einer Regulierungsablehnung, wohl immer nur in begrenztem Umfang umsetzbar sein
und nie ganz verhallen (können). Demjenigen, der im Einzelfall unsicher ist und
sich mit einer bergbauseitigen Regulierungsablehnung nicht abfinden kann/will,
kann deshalb regelmäßig nur angeraten werden, sich der Hilfe von Fachleuten zu
versichern, wie sie z. B. interdisziplinär auch gerade im VBHG zusammenarbeiten
(Markscheider, Vermessungsfachleute, Bauingenieure/Architekten, Betriebswirte,
Juristen). Der VBHG selbst zählt weit über 22.000 Mitgliedschaften.
Wer die Kosten der Inanspruchnahme von Fachleuten zunächst
und verständlicherweise scheut, hat aber mit dem oben geschilderten Instrument
der Technischen Vorprüfung eine für ihn völlig kostenlose Alternative, eine
erste gutachterliche Stellungnahme zu seinem Grundstücks-/Gebäudeschaden zu
erhalten. |