Das sog. Minderwertabkommen VBHG/RAG, auf das sich nicht nur VBHG-Mitglieder berufen, enthält insbesondere beweiserleichternde Regelungen für die Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen. Schon seit den 60er Jahren werden Zuordnungen und Wertungen des Abkommens von Gerichtsseite zu eigenen Einschätzungen herangezogen. Seit 1987 und wesentlich erweitert seit Dezember 2001 wird in Teil 2 des Abkommens auch der merkantile Minderwert angesprochen. Grundlegend nimmt der Bundesgerichtshof eine zum Schadensersatz führende merkantile Wertminderung einer Sache, z. B. eines Grundstücks, an, wenn nach einem (erheblichen) Schadenseintritt trotz einer fachgerechten Reparatur der Verkaufswert dadurch gemindert ist bzw. bleibt, dass der Markt wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel mit Preisabschlägen reagiert. In der Zeitschrift für Bergrecht sind nun vor kurzem zwei Gerichtsurteile der Landgerichte Duisburg und Kleve veröffentlicht worden, denen ein derartiger Sachverhalt bzw. eine darauf gerichtete Klage zu Grunde lag (ZfB 1/2007, S. 75 ff u. 78 f). Beide Gerichte haben sich im Rahmen ihrer konkreten Schadensschätzungen nach ZPO weitgehend an den grundlegenden Verhandlungsergebnissen des VBHG ausgerichtet, seit Jahren zusammengefasst und veröffentlicht im o. g. Gesamt-Minderwertabkommen VBHG/RAG. Das Abkommen wurde in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich seines Teils 2 und erneut als „Niederschlag des allgemeinen Erfahrungswissens der beteiligten Verbände“, als angemessene Regelung bestätigt. Hinweis: Im Übrigen hat das Landgericht Kleve auch die ständige Rechtsprechung schon des Reichsgerichts beibehalten, dass allein auf die Lage eines Grundstücks im Bergsenkungsgebiet kein entsprechender Schadensersatzanspruch gegründet werden kann. Auch in der Rechtsliteratur ist unstreitig, dass es insoweit an der erforderlichen rechtlichen Kausalität fehlt.