Bei Feststellung eines Bergschadens umfasst der Schadensersatzanspruch in der Regel auch die Kosten für die Schadensfeststellung, z. B. die schieflagebezogene Gebäudevermessung und deren sachverständige Auswertung. Anders sieht die Sache aus, wenn man vor Beginn eines Abbaus mit einer ersten Messung frühzeitig unbeeinflusste Gebäudedaten/-zustände und dies für den Fall einer späteren (Berg-)Schadensprüfung festhalten und dokumentieren will.
Zur Kostentragung derartiger Maßnahmen ist vor kurzem auch eine Berufungsentscheidung des Landgerichts Kleve in der Zeitschrift für Bergrecht (ZfB 1/2007, S. 81 ff) veröffentlicht worden. Allgemeine Rechts- und Kausalitätsüberlegungen bestätigend, entschied das Gericht abschließend, dass die Kosten für vorsorglich (also vor Beginn eines Kohleabbaus) durchgeführte Messungen und Bauzustandsfeststellungen nicht vom Bergbau zu übernehmen sind.
Die obige Rechtslage mildert der VBHG seit langem für seine Mitglieder ab. So besteht z. B. für neue Mitglieder, deren Besitzungen erstmals unter bergbauliche Einwirkungen geraten werden, die Möglichkeit, als „Erstservice für Neumitgliedschaften“ Messungen und sog. Bauzustandsfeststellungen kostenfrei abzurufen.