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Vorsicht bei der Auftragsvergabe! Dichtheits-/Funktionsprüfung von erdverlegten Abwasserleitungen

Bei Zustands- und Funktionsprüfungen von erdverlegten Abwasserleitungen sind auch unseriöse Betriebe unterwegs, die in den berichtenden Medien gerne als „Kanalhaie“ bezeichnet werden. Diese Firmen bieten telefonisch oder direkt an der Haustür eine Kamerabefahrung für „kleines Geld“ an. Werden Undichtigkeiten festgestellt, raten diese Firmen mit Nachdruck zu einer umgehenden Instandsetzung. Diese Arbeiten – ob erforderlich oder nicht – werden dann möglicherweise zu weit überteuerten Preisen angeboten.

Beraten Sie sich vor einer möglichen Beauftragung mit Ihrem zuständigen Sachverständigen des VBHG, um die Vorgehensweise bezogen auf die objektbezogenen bergbaulichen Einwirkungen abzustimmen. Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Diskussion über die Zustands- und Funktionsprüfung sowie Dichtheitsprüfung der erdverlegten Abwasserleitungen haben sich zwei Sachverständige unseres Hauses zum „Zertifizierten Berater Grundstücksentwässerungen“ weitergebildet. Insbesondere bezüglich der bergbaubedingten Schadensumfänge besteht ein reger Informationsaustausch innerhalb des VBHG.

Die Rechtsgrundlage für eine evtl. erforderliche Durchführung von Dichtheitsprüfungen an erdverlegten Abwasserleitungen (Landeswassergesetz/Wasserhaushaltsgesetz) ist im Folgenden aufgeführt:

  • Innerhalb von Wasserschutzgebieten
    Abwasserleitungen für häusliches Abwasser, die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden sowie Leitungen, die zur Fortleitung industriellen und gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, mussten bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit überprüft werden. Alle später errichteten Abwasserleitungen müssen erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 überprüft werden.
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten
    Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser sind bis spätestens zum 31.12.2020 auf Dichtheit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen ist keine geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Hierzu wurde imLandtag NRW am 09.11.2013 eine Rechtsverordnung beschlossen. Diese Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) sieht für häusliche Abwasseranlagen unter Teil 2, Kapitel 1, §8, Absatz 8 eine Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren vor.

Losgelöst von den gesetzlichen Pflichten ist aus Sicht des VBHG für Sie als bergbaubetroffene Hauseigentümer eine jeweilige Einzelbetrachtung notwendig. Hierzu stehen Ihnen unsere Sachverständigen mit Rat und Tat zur Seite.
Dipl.-Ing. Mischa Tönebön