Der Glasfaserausbau ist eines der zentralen Infrastrukturvorhaben der Bundesregierung. Konkret hatte der damalige Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Anfang 2016, als der Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) im Kabinett verabschiedet wurde, angekündigt: „In Zukunft gilt: Jede Baustelle bringt Bandbreite.

Wer Verkehrswege oder Neubaugebiete erschließt, muss Glasfaserkabel direkt mitverlegen.“ Die Anfrage eines Eigentümers, vor dessen Haustür nun zwar die Straße saniert, jedoch kein Glasfaserkabel verlegt wird, war für uns der Anlass, genauer zu hinterfragen, wie die Ankündigung des Ex-Ministers vor Ort umgesetzt wird.

 Prinzipiell hat die Kommune die Verantwortung für den Ausbau und die Mitverlegung von Glasfaserkabeln in ihrem Gemeindegebiet. Wie das geschehen soll, regelt § 77i des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dieser Paragraf wurde mit dem in Kraft getretenen DigiNetz-Gesetz eingeführt. Er unterscheidet zwischen zwei Fällen: Bei der Erschließung von Neubaugebieten muss die Mitverlegung „stets“ sichergestellt werden.

Anders sieht es bei Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren Dauer acht Wochen überschreitet – also beispielsweise bei umfangreichen Straßensanierungen – aus. Dann muss die Mitverlegung „bedarfsgerecht“ erfolgen. Wenn kein Bedarf im Sinne des Gesetzes besteht, ist auch keine Mitverlegung erforderlich. Zu der Frage, wann genau das der Fall ist, wurde vom Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur ein Prüfkonzept entwickelt, das hier zum Download verfügbar ist: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/pruefkonzept-zur-sicherstellungsverpflichtung.pdf.
Kurzlink: http://t1p.de/glasfaserausbau

„Welcher der Prüfpunkte beim betroffenen Eigentümer ausschlaggebend dafür war, dass keine Mitverlegung stattgefunden hat, müsste man anhand des Einzelfalls beurteilen“, so die Einschätzung des Bundesverbandes Glasfaseranschluss. „Wahrscheinlich ist, dass bereits eine Versorgung mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde vorliegt oder für die nächsten drei Jahre geplant ist. In diesem Fall wäre das Kriterium der ungedeckten Nachfrage nicht erfüllt. Es wäre aber beispielsweise auch denkbar, dass die geplante Dauer der Bauarbeiten acht Wochen nicht überschreitet.“ Eventuell werden im Zuge der Straßensanierung Leerrohre verlegt, welche zu einem späteren Zeitpunkt mit Glasfaser befüllt werden können, ohne dass die Straße erneut aufgerissen werden muss. Eventuell ist ein Förderantrag noch nicht genehmigt worden, vielleicht wird aber auch privatwirtschaftlich ausgebaut.

Auskunft darüber und über die allgemeinen Pläne der Kommune zum Glasfaserausbau kann nur das örtliche Bauamt erteilen.

Eva Neumann
Referentin Presse und Kommunikation
Haus & Grund Deutschland (www.hausundgrund.de)