Zum 1. Januar 2018 ist die Reform des Werkvertragsrechts mit zahlreichen Neuerungen für den Bau- und Verbraucherbauvertrag in Kraft getreten. Inzwischen konnten die Beteiligten erste Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen sammeln. Dies haben wir zum Anlass genommen, unsere in Kooperation mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) herausgegebenen Bauverträge zu überarbeiten.

Zugunsten der Verständlichkeit haben wir zunächst die Vertragswerke verschlankt und dafür die Rechtsfolgen im jeweiligen Informationsblatt ausführlicher gestaltet.

Ferner erwies die Praxis, dass Handwerkerverträge teils auch unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Fax oder E-Mail abgeschlossen werden. In diesen Fällen steht dem Bauherrn als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zur Seite, sodass die Handwerkerverträge um entsprechende Bestimmungen und Erläuterungen hierzu ergänzt sind.

Zu den wesentlichen Neuerungen durch die Reform gehört das einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn. Nach Vertragsschluss können sich die Umstände ändern; die zunächst angedachte Bauausführung erweist sich als nicht durchführbar oder der Bauherr möchte nun Fliesen statt Parkett. Können sich Bauherr und Bauunternehmer über die dann notwendigen Änderungen nicht einigen, kann der Bauherr diese unter bestimmten Voraussetzungen einseitig anordnen. Allerdings muss dies in Textform (schriftlich, Fax, E-Mail oder SMS) geschehen – aus Beweiszwecken und damit die Anordnung überhaupt wirksam ist. In der Praxis werden Änderungswünsche oft nur mündlich formuliert, wodurch gleichsam ein „Rechtsvakuum“ zwischen den Beteiligten herrscht. Um dem zu begegnen, sehen die überarbeiteten Bauverträge vor, dass der Bauunternehmer unterstützend auf den Bauherrn hinwirken soll, die Änderungen in Textform anzuordnen. Sind die Änderungen dem Bauunternehmer zuzumuten, ist er verpflichtet, sie auch umzusetzen.

Die aktualisierten Bau- und Handwerkerverträge können kostenlos unter www.hausundgrund.de abgerufen werden.

Haus und Grund Deutschland