EU-Gesetzespaket in Kraft

Zum ersten Mal erhalten Immobilieneigentümer und Mieter europaweit das Recht, Strom selbst zu erzeugen, zu speichern und zu verkaufen, ohne dass sie dabei mit diskriminierenden Vorgaben, unverhältnismäßigen bürokratischen Hindernissen oder Abgaben und Umlagen belastet werden dürfen. Das ist in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union festgeschrieben. Sie ist Ende Dezember 2018 zusammen mit zwei weiteren Teilen des Gesetzespakets „Saubere Energie für alle Europäer“ in Kraft getreten. Mit diesem wurden wichtige Weichen für die europäische Energiepolitik nach 2020 gestellt. Das Gesetzespaket muss nun in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, Erleichterungen bei der Eigen- und Mieterstromversorgung zu schaffen. So sollen auf den von Eigenversorgern im Haus produzierten und verbrauchten erneuerbaren Strom grundsätzlich keine Umlagen und Abgaben erhoben werden. Ungerechtfertigte rechtliche Hindernisse für die Eigenversorgung mit erneuerbarem Strom sollen beseitigt werden. Mieter, Wohnungseigentümer und Hauseigentümer sollen dabei gleichermaßen von der Förderung der Eigenstromversorgung profitieren. Die Förderung kann aber von den Mitgliedsstaaten auf kleine Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung beschränkt werden. Die Richtlinie muss bis zum 31. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Bis dahin muss die Bundesregierung die aktuellen Regelungen zur Eigen- und Mieterstromversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) anpassen. Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, dass erneuerbare Energien bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 Prozent am Endenergieverbrauch betragen sollen. Bei der Wärme- und Kälteversorgung soll der Anteil der erneuerbaren Energien jährlich um 1,3 Prozentpunkte steigen.

Die Energieeffizienz-Richtlinie sieht vor, dass der EU-weite Energieverbrauch bis 2030 um 32,5 Prozent sinkt. Die Mitgliedsstaaten müssen den Endenergieverbrauch jährlich um mindestens 0,8 Prozent reduzieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollen bewirken, dass die Energiearmut von Mietern abnimmt. Deshalb soll berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich die Maßnahmen für Hauseigentümer und Mieter sind. Die Mitgliedsstaaten sollen gegebenenfalls für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle Unterstützung gewähren. Für die nationale Umsetzung der Richtlinie ist ein Zeitraum von Juni bis Oktober 2020 vorgesehen.

Die Governance-Verordnung dient der Planung und Überwachung der Umsetzung der europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030. Dazu müssen die Mitgliedsstaaten integrierte nationale Energie- und Klimapläne nach Brüssel übermitteln, die von der Europäischen Kommission bewertet werden. Der erste Entwurf zu den nationalen Zielen und Maßnahmen musste bereits Ende 2018 vorgelegt werden.

Die überarbeitete Gebäuderichtlinie ist bereits in Kraft getreten. Sie muss bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit sind alle für Haus- und Wohnungseigentümer relevanten Gesetzesvorhaben aus dem „Saubere-Energie-Paket“ der EU-Kommission abgeschlossen.

Dipl.-Ing. Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
Haus & Grund Deutschland