• Nachrichten

  • 1

 Wenn es im Winter unerwartet stark schneit, müssen Eigentümer das Gebäudedach im Blick haben und notfalls von der weißen Last befreien.

Je dichter der Schnee ist, umso schwerer wird er. Im schlimmsten Fall können unter der Last Ziegel brechen oder gar das Dach einstürzen. Besonders kritisch wird es, wenn Schnee- und Tauwetter abwechseln und sich auf dem Dach Eisplatten und an den Rändern lange Zapfen bilden. Rutschen oder stürzen die eisigen Blöcke herab, können sie Passanten erheblich verletzen und geparkte Fahrzeuge beschädigen. Dann haftet der Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht.

Damit es nicht soweit kommt, heißt es vorbeugen. Aus Dachfenstern oder -luken heraus können meist Teile des Daches mit dem Besen abgefegt werden. In schneereichen Gebieten sorgen Fanghaken, -balken oder -gitter dafür, dass die weißen Massen nicht en bloc herabfallen können. In vielen kommunalen Satzungen sind diese Schutzvorrichtungen vorgeschrieben.

Tatsächlich werden die Gefahren von Dachlawinen und Schneedruck häufig unterschätzt. Im Schadensfall beschäftigen sie dann nicht selten die Gerichte.

Da die jeweiligen Wetterbedingungen bekannt sind, ist es zunächst Sache jedes Einzelnen, sich und sein Eigentum vor solchen Gefahren zu schützen. Passanten sind daher grundsätzlich selbst verantwortlich, ihren Weg so zu wählen, dass sie nicht von einer Dachlawine beeinträchtigt werden können. Das gilt entsprechend auch für Autofahrer, die einen Stellplatz für ihr Fahrzeug suchen. So urteilten beispielsweise die Oberlandesgerichte Hamm (13 U 49/03), Düsseldorf (13 U 95/92) und Celle (9 U 161/81). Ein Warnhinweis ist weder in schneereichen noch in schneeärmeren Gegenden erforderlich (OLG Karlsruhe 15 U 280/82; OLG Hamm 13 U 49/03).

Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen Schneefanggitter angebracht werden müssen, wenn sie nicht durch eine ortsübliche Satzung vorgeschrieben sind, ist die Rechtsprechung dagegen nicht einheitlich. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden (8 U 696/96) und Zweibrücken (1 U 181/98) sowie der Landgerichte Ulm (1 S 16/06) und Karlsruhe (9 S 440/98) besteht bei starker Dachneigung eine besondere Verkehrssicherungspflicht. Das OLG Zweibrücken sieht das allerdings anders (1 U 181/98). Und das OLG Jena hat entschieden, dass Schneefanggitter nur dort ausnahmsweise montiert werden müssen, wenn sie ortsüblich sind. Davon sei nicht auszugehen, wenn sich im gesamten Baugebiet keine Schneefanggitter befinden (4 U 865/05, 2 U 202/08). Wenn der Eigentümer sein Dach mit Schneefanggittern gesichert hat, muss er keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen und auch keine Warnschilder aufstellen, so die Amtsgerichte in München und Berlin (274 C 32118/13 und 15 C 26/11).

Auf der sicheren Seite sind Eigentümer mit einer Elementarschadenversicherung als Zusatzbaustein der Wohngebäudeversicherung. Sie greift, wenn das Gebäude durch Schneelast Schaden nimmt. Eine Haftpflichtversicherung schützt vor Schadensansprüchen Dritter.

Eva Neumann
Referentin Presse und Kommunikation
Haus & Grund Deutschland (https://www.hausundgrund.de/)

Wichtiger Hinweis an unsere Mitglieder

Zur Verbesserung der Zugriffs- und Bearbeitungszeiten pflegen wir den Schriftverkehr in ein EDV-gesteuertes Dokumenten-Management-System ein. Bitte helfen Sie uns, indem Sie auf Ihren Schreiben an uns konsequent die sog. Objekt-Nr. aufnehmen. Sie finden sie regelmäßig in den Betreffangaben unserer Schreiben an Sie. Vielen Dank!

SCHREIBEN SIE UNS!

Powered by BreezingForms