Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Die Stadt erhebt einen Straßenausbaubeitrag, der Eigentümer zahlt. Aber dann wird die Satzung, auf deren Grundlage der Beitrag erhoben wurde, rückwirkend aufgehoben. Dass damit nicht automatisch sofort auch das Geld zurückfließt, selbst wenn die Stadt eine Rückzahlung in Aussicht stellt, überrascht zunächst. Warum das passieren kann, zeigt ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (5 A 2103/20.Z) vom 25. November 2020.

Der Fall: Mit zwei Bescheiden vom November 2018 verlangte eine Gemeinde vom Eigentümer eines Grundstücks Straßenausbaubeiträge für die grundhafte Erneuerung zweier Straßen. Im Februar des folgenden Jahres jedoch hob die Stadtverordnetenversammlung der Gemeinde die Straßenbeitragssatzung rückwirkend und ersatzlos zum 7. Juni 2018 auf. Der Eigentümer verlangte daraufhin im April 2019 von der Gemeinde die Rückzahlung der gezahlten Beiträge. Die Gemeinde informierte den Eigentümer im August 2019 darüber, dass sie selbstverständlich den Anspruch des Klägers anerkenne. Die Rücküberweisung werde erfolgen, wenn die zeitlich vorher entstandenen Rückerstattungsansprüche abgearbeitet worden seien.
Klage scheiterte
Der Eigentümer verklagte die Stadt daraufhin im September 2019 auf sofortige Rückzahlung – und scheiterte. Um direkt gegen den alten Beitragsbescheid anzugehen, war es jetzt schon zu spät gewesen. Ein Klageantrag auf Rückzahlung wurde ebenfalls abgewiesen. Die Begründung des Gerichts: Solange der Bescheid nicht beseitigt ist, ist dieser der Rechtsgrund dafür, dass die Gemeinde die gezahlten Beiträge behalten darf. Der wichtige Unterschied: Der Beitragsbescheid war nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Bis zu ihrer Aufhebung sind diese rechtswidrigen Bescheide deshalb nach wie vor der Rechtsgrund dafür, dass die Gemeinde das Geld behalten darf. Die Erklärungen der Gemeinde, die Rückzahlungen vorzunehmen, waren nicht als eine Verpflichtung zur Rückzahlung, sondern als eine Wissenserklärung zu verstehen.
Eigentümer muss auf sein Geld warten
Fazit: Der Unterschied zwischen „rechtswidrig“ und „nichtig“ führte hier zur Abweisung einer Klage und damit zu möglicherweise nicht geringen Verfahrenskosten. Der Eigentümer muss nun warten, bis er mit der Abarbeitung der Rückzahlungen an der Reihe ist. Die Äußerungen der Gemeinde hinsichtlich einer Rückzahlung sind nicht ohne Weiteres Grundlage für eine Rückzahlung, sondern bedürfen unter Umständen einer rechtlichen Auslegung: Als „einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis“ geben sie keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung her. Ein solches Anerkenntnis enthält keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, sondern stellt eine Wissenserklärung dar mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen.

Anders wäre es, wenn die Äußerungen der Stadt als „kausales Schuldanerkenntnis“ zu verstehen gewesen wären. Aber auch dann hätte der Hinweis der Stadt, eine Bearbeitungsreihenfolge abzuarbeiten, als eine aufschiebende Bedingung die Auszahlung verzögern dürfen.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik (www.hausundgrund.de)