Erste Haus & Grund-Musterklage erfolgreich vor dem Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde des Finanzamts gegen einen zugunsten von Grundsteuer-betroffenen Eigentümern ergangenen Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz abgewiesen.
Das höchste deutsche Finanzgericht sieht damit genau wie Haus & Grund Deutschland die Rechtswidrigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells in summarischer Prüfung in einem von Haus & Grund Deutschland mit dem Bund der Steuerzahler gemeinsam betreuten Musterfall als überwiegend wahrscheinlich. Damit fällt die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Bundesmodell zugunsten von Haus & Grund Deutschland aus.
Kernkritik des Bundesfinanzhofs
Es ist im Grundsteuer-Bundesmodell, das in allen Bundesländern außer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt, nicht möglich, einen tatsächlich geringeren Wert durch Gutachten nachzuweisen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Grundsteuer-Bewertungsgesetzes müsste dies aber zulassen. Damit steigt der BFH nicht tiefer in die Frage nach der Verfassungskonformität des Grundsteuer-Bundesmodells ein. Das war in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch auch nicht erforderlich, da es nur um eine überschlägige Prüfung und Abwägung ging. Die Abwägung lag in der Entscheidung darüber, ob die Gefahr einer Rechtswidrigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells das Vollzugsinteresse des Gesetzgebers überwiegt.
Der Fall
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Einfamilienhaus in Rheinland-Pfalz mit rund 70 Quadratmetern Wohnfläche, Baujahr 1880, seitdem kaum renoviert und somit in schlechtem Erhaltungszustand. Hierauf pauschal die gesetzlich vorgegebenen Bodenrichtwerte und Mieterträge nach Tabelle anzuwenden, ohne auf den konkreten Gebäudezustand einzugehen, überzeugte die Richter nicht. Denn die Kläger hatten nachvollziehbar dargelegt, dass ein Individualgutachten einen deutlich geringeren als den für die Grundsteuer angesetzten Wert ergeben würde.
Nach ständiger Rechtsprechung gebietet es die verfassungskonforme Auslegung des Grundsteuer-Bewertungsgesetzes, die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Wertes zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen. Dies gilt auch hier, denn die Grundsteuerbewertung nach Bundesmodell regelt diese Möglichkeit eines Gutachtennachweises eines geringeren steuerlichen Wertes nicht.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik:
„Der Bundesfinanzhof musste sich zur ganz grundsätzlichen Frage der Verfassungskonformität des gesamten Bundesmodells nicht äußern und hat das auch nicht getan. Es war aber gut und wichtig, vom höchsten deutschen Finanzgericht eine erste Einschätzung der eklatanten Mängel, die wir bei der neuen Grundsteuer nach Bundesmodell sehen, schwarz auf weiß zu erhalten. Haus & Grund Deutschland begleitet noch einige weitere, ähnlich gelagerte Fälle zum Bundesmodell als Musterfälle in Hauptsacheverfahren, also nicht wie hier im einstweiligen Rechtsschutz. Die grundlegende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells muss ohnehin durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefällt werden.“