Was Eigentümer und Bauherren über Asbest wissen müssen
Dass die gesundheitlichen Gefahren durch Asbest längst nicht gebannt sind, zeigen die Zahlen der Unfallversicherer: In den letzten zehn Jahren gab es mehr als 30.000 Anerkennungen asbestbedingter Berufserkrankungen und über 16.000 Todesfälle. Nun will die Bundesregierung den Schutz von Arbeitnehmern weiter verbessern und dazu die Gefahrstoffverordnung (GefahrStV) novellieren. Die neuen Regelungen gelten auch für private Haushalte.
Lange galt Asbest als Baustoff mit hervorragenden brandschutztechnischen Eigenschaften. Vor seinem Verbot am 31. Oktober 1993 wurde das Material für Dach- und Fassadeneindeckungen, als Brandschutzisolierung und in Bodenbelägen verwendet. In jüngerer Vergangenheit entdeckte man es bei Sanierungen auch in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und Fensterkitten. Die neuen Regelungen sollen vor allem verhindern, dass Handwerker oder Heimwerker bei Abriss oder Renovierungen den durch Schleif-, Bohr- oder Stemmarbeiten freigesetzten Asbestfasern ungeschützt ausgesetzt sind.
Neue Informations- und Mitwirkungspflichten für Veranlasser von Baumaßnahmen
Grundsätzlich muss derjenige, der Baumaßnahmen an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (sogenannte Veranlasser), vor Beginn der Arbeiten den ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Dies hat schriftlich oder elektronisch beispielsweise per E-Mail zu erfolgen. Falls in den eigenen Bauunterlagen keine ausreichenden Informationen zu finden sind, muss der Veranlasser die Informationen mit zumutbarem Aufwand beschaffen, etwa über das zuständige Bauamt. Nicht mehr zumutbar ist es hingegen, die Informationen bei Dritten einzuholen, wie zum Beispiel sämtlichen Voreigentümern oder allen jemals am Bau tätigen Unternehmen. Die neue Informations- und Mitwirkungspflicht bezieht sich dabei nicht auf das gesamte Gebäude, sondern beschränkt sich auf die Bauteile oder Bereiche, an denen die geplanten Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (anlassbezogene Information).
Information zum Baujahr oder Baubeginn reicht aus
Um das Vorhandensein von Asbest festzustellen reicht es aus, vor Beginn der baulichen Tätigkeiten dem Handwerker beziehungsweise Unternehmen das Baujahr des Gebäudes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Liegt das Baujahr allerdings zwischen 1993 und 1996, ist das Datum des Baubeginns als Kriterium für eine mögliche Asbestbelastung entscheidend. Da das Verbauen asbesthaltiger Materialien seit 31. Oktober 1993 in Deutschland verboten ist, kann der bauausführende Handwerker beziehungsweise Unternehmer mit den Angaben zum Baujahr oder Baubeginn das Risiko einer Asbestbelastung besser einschätzen und gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
Informations- und Mitwirkungspflichten gelten auch für private Haushalte
Die Informationspflichten gelten auch für private Haushalte. Also auch für Mieter, die beispielsweise in ihrer Wohnung Küche, Bad oder Fußboden erneuern lassen wollen. Sie können die nötigen Informationen über ihren Vermieter einholen.
Keine Pflicht zur Asbesterkundung
Wer sein Bad sanieren, die Fenster tauschen, den Bodenbelag oder die Hauselektrik erneuern lassen will, muss nun keine weitreichenden Erkundungspflichten zur Auffindung von Asbest erfüllen. Die ursprünglich geplante Pflicht zur Asbesterkundung hätte in keinem Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Baumaßnahmen gestanden. Denn viele Arbeiten lassen sich auch ohne Freisetzung von Asbest ausführen. Bei einer Badsanierung können zum Beispiel vorhandene Fliesen überdeckt werden und somit die Freisetzung von Asbestfasern durch Entfernen der Altfliesen vermieden werden. Ebenso dürfen intakte Fußbodenbeläge bei einem Asbestverdacht überdeckt werden. Allerdings darf der neue Bodenbelag nur lose (schwimmend) verlegt und nicht verklebt werden. Eine weitergehende Erkundung und Beprobung bietet sich an, wenn das Baujahr oder der Baubeginn vor dem Stichtag des Asbestverbots liegt und die geplante Baumaßnahme nur mit umfassenden Schutzmaßnahmen erfolgen kann.
Auch Heimwerker dürfen kein Asbest freisetzen oder wiederverwenden
Generell ist es verboten, Asbest oder asbesthaltige Materialien zu verwenden. Auch Arbeiten an asbesthaltigen Materialien, baulichen oder technischen Anlagen sind nicht erlaubt. Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für private Haushalte. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen zur vollständigen Entfernung von Asbest – also Arbeiten, die im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind. Zudem dürfen Asbestzement-Dächer, Asbestzement-Wand- und -Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge nicht fest überdeckt oder überbaut werden. Ebenso ist es nicht erlaubt, Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzement-Dächern und -Außenwandverkleidungen vorzunehmen. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Bewohner oder Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials sind wiederum gestattet, sofern ein vollständiges Entfernen aus technischen Gründen nicht möglich ist und die räumliche Trennung ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. Möglich bleiben auch Wartung und Inspektion an intakten Asbestbauteilen wie etwa an Brandschutzklappen.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Die neuen Regelungen dienen dem besseren Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest und anderen Gefahrstoffen, ohne die Veranlasser von Baumaßnahmen (Eigentümer, Bauherren) zu überfordern. Nun muss der Verordnungsentwurf zur GefahrStV noch vom Bundesrat beschlossen werden. Bleibt zu hoffen, dass Bauindustrie und Handwerk sich auf ihre Rolle als Fachunternehmen besinnen und von ihrer gegenwärtigen Forderung nach weitreichenden Informations- und Erkundungspflichten für Eigentümer ablassen. Private Eigentümer und Mieter können Veranlasser von Baumaßnahmen sein. Sie verfügen zumeist nur über ein laienhaftes Wissen und wollen sich auch in Zukunft auf die Fachexpertise der beauftragten Unternehmen verlassen können und es nicht selbst besser wissen müssen.“
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