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Beitragsseiten

Themenschwerpunkte:
·    Schadensfallbearbeitungen
·    Technische Vorprüfungen
·    Vermessungen
·    Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen
·    Gespräche zur markscheiderischen Risswerkführung
·    Dichtheitsprüfung privater Grundstücksentwässerungsleitungen
·    Bergbaubedingte Erschütterungen - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Im Rahmen der Jahressitzung der VBHG-Gremien am 24.04.2012 wurden der Geschäftsbericht 2011 genehmigt sowie ergänzend Sachstände seit Januar eingetretener Fortentwicklungen erörtert.
Schadensfallbearbeitungen:
> Von den Bau-/Bergschadenssachverständigen wurden rd. 8.400 Schadensfallprüfungen - ergebnisabhängig inkl. Bergschadensregulierungen – abgeschlossen.
> Hinzu kamen rd. 90 sog. Technische Vorprüfungen. Die TVP stellt ein besonderes Leistungsbild der Sachverständigen dar, mit dem VBHG und 23 in einer Sondermitgliedschaft zusammengefasste rheinische Kommunen ihren Bürgern mit Grundeigentum eine kostenlose und schnelle Ersteinschätzung möglicher bzw. wahrscheinlicher Schadensursachen an ihren Gebäuden vorhandener Schäden anbieten.
> Zur Feststellung noch anhaltender bergbaubedingter Bodenbewegungen (bzw. bereits eingetretener Bodenruhe) und zur Feststellung bergbaubedingter Gebäudeschieflagen wurden rd. 1.650 Vermessungen durchgeführt.
> Die Ergebnisse der Einzelaufträge sind mittlerweile zusammengefasst und befinden sich zzt. in der üblichen, von den jeweiligen Einzelfällen losgelösten Gesamtauswertung für die Kollektivinteressenvertretungsausrichtung des VBHG und die Ergänzung überblicksmäßiger Kartenwerke bzw. Daten-Aufzeichnungen.


Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen:
Seit dem Geschäftsbericht 2010 und nun fortgesetzt im Geschäftsbericht 2011 sind dort zusammenfassende Ausführungen aufgenommen, die sich mit Anforderungen an Bergschadensnachweise und Anforderungen an Beweiserleichterungen für die Bergschadensregulierungspraxis befassen. Dies erscheint notwendig, weil in den letzten Jahren öffentlicher gewordene Bergschadensdiskussionen die zugrundeliegenden Probleme häufig vergröbern und die Thematik teilweise sogar zu anderen Zwecken instrumentalisiert wurde. Nicht zuletzt wird dabei die große Bedeutung bzw. das Erfordernis von standardisierten Beweiserleichterungen in der Bergschadensregulierungspraxis übersehen, weil Art und Umfang der Nutzbarkeit bestehender Rahmenregelungen von Laien häufig verkannt bzw. gar nicht erst gesehen wer-den.

Grubenbild/markscheiderisches Risswerk
Seit mehreren Jahren hebt der VBHG in seinen Geschäftsberichten die sachbedingt steigende Bedeutung umfangreicher Dokumentationen zu bergbaubedingten Erdstufen/Unstetigkeitszonen hervor. U. a. vor diesem Hintergrund, bei entsprechenden Anschlussforderungen von dritter Seite und Unterstützung auch durch den seinerzeitigen Unterausschuss Bergbausicherheit des Landtages, hat die NRW-Bergbehörde in der ersten Jahreshälfte 2012 zu Gesprächen eingeladen, um auszuloten, wie ergänzend zu bestehenden gesetz- und verordnungsrechtlichen Regelungen des Bundes dem markscheiderischen Risswerk Zusatzinformationen über vorhandene bzw. vermutete bergbaubedingte Erdstufen/Unstetigkeitszonen zur Seite gestellt werden könnten. Angesichts des Risikos, dass bei Nicht-Dokumentierung derartige Informationen zu Lasten künftig einmal schadensbetroffener Grundeigentümer durch bloßen Zeitablauf in Vergessenheit geraten können, sind die aufgenommenen Gespräche von großer Bedeutung. Andererseits ist aber gleichzeitig ein allseitiges Augenmaß der Gesprächsbeteiligten erforderlich, um – unabhängig von Dokumentationstechnik und -verbindlichkeit – diese später einmal zusätzliche Informationsmöglichkeit nicht durch Überfrachtung nutzlos und unhandhabbar zu gestalten. Hinzu kommt auch, dass ein „überbordender“ Informationsgabe- und Dokumentationswille, wenn er nicht geeigneten Objektivierungsparametern unterworfen wird, zu einer für einen Grundeigentümer oder den Regionalbereich ungewollten, quasi schleichend eintretenden und sachlich falschen Immobilienentwertung führen kann.
Als Zwischenfazit: Nicht nur angesichts seiner langjährigen Forderungen begrüßt der VBHG dieses Gesprächsprojekt ausdrücklich, sieht aber auch seine Umsetzungsschwierigkeiten und -grenzen, geht nicht von einem schnellen Gesprächsabschluss aus.

Dichtheitsprüfung
Durch die zurückliegende Landtagsauflösung und die in wenigen Tagen anstehenden Neuwahlen ist die im Geschäftsjahr 2011 in Grundeigentümer-Kreisen sehr virulent diskutierte Pflicht zur Prüfung der Dichtheit privater Grundstücksentwässerungsleitungen (§ 61 a Landeswassergesetz NRW) aus dem Fokus öffentlicher Diskussionen zunächst verschwunden, ebenso wie die, teils recht kontroverse Regelungen beinhaltenden, Gesetzesvorhaben der ehemaligen Landtagsfraktionen gegenstandslos geworden sind. Das im April 2011 völlig überarbeitete und Anfang Mai 2011 an alle VBHG-Mitglieder und Fachkreise versandte Merkblatt zur Dichtheitsprüfung hat damit weiterhin Bestand. Insbesondere in Bergbaurevieren ist das Gesamtthema „Schäden/Bergschäden an Grundstücksentwässerungsleitungen/Dichtheitsprüfung“ ein weiterhin nicht vernachlässigbares. Neben der Berücksichtigung bei der einzelfallbezogenen Grundstücksbetreuung wird der VBHG deshalb auch seine übergeordneten Gespräche mit Kommunen und thematisch befassten Organisationen/Institutionen fortsetzen.

Erschütterungen/ Ausgleichsanspruch/Landgericht Saarbrücken
Zu Auswertung und Umsetzung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2011 zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 BGB) wegen bergbaubedingter Erschütterungen laufen Gespräche. Dabei ist der saarländische Rechtsstreit als solcher noch nicht beendet, befindet sich nach wie vor im Stadium der im Dezember 2011 eingelegten Revision. Weil somit seitens der RAG sowohl mit der klagenden Partei und deren Unterstützern als auch mit dem VBHG für seine Mitglieder in betroffenen saarländischen Regionen Gespräche zu führen sind, führt die RAG diese gesondert. Alle vorgen. Gesprächsbeteiligten dürften sich aber über das Erfordernis einer späteren Ergebnissynchronisierung und Gleichbehandlung in der Vergangenheit betroffener saarländischer Grundeigentümer im Klaren sein.

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