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Landgericht Saarbrücken, zum Fortgang des Rechtsstreits um einen sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB aus Anlass bergbaubedingter Erschütterungen

Auf dieser Website und in VBHG informiert ist bereits des Öfteren über einen Rechtsstreit berichtet worden, im Rahmen dessen ein saarländischer Grundeigentümer unabhängig vom Eintritt gebäudebezogener Bergschäden eine Art Entschädigungsanspruch „allein“ aus der zurückliegenden Hinnahme diverser bergbaubedingter Erschütterungsereignisse herleitet. Unter dem 19.09.2008 hatte der Bundesgerichtshof (V ZR 28/08) dazu das zunächst klageabweisende Urteil des LG Saarbrücken aufgehoben, die maßgebende Grundsatz(rechts)frage im Sinne des Grundeigentümers beantwortet und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Urteilung dann an das LG Saarbrücken rückverwiesen. Nähere Einzelheiten können in den archivierten Artikeln nachgelesen werden.

Am 22.05.2009 fand nun – erstmals nach der Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof – eine Weiter- bzw. Wiederverhandlung der Angelegenheit vor dem LG Saarbrücken statt. Die schwierige Aufgabe des Gerichtes war, den Parteien (und interessierten Grundeigentümern im Publikum) die umfangreichen und in Sachverhaltsaufklärung und Wertung vielschichtigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 BGB aufzuzeigen und zu erläutern, deren Bejahung oder Verneinung im konkreten Rechtsstreit nun zunächst überhaupt erst einmal geprüft werden muss. Der BGH hatte dazu quasi „nur“ den Weg frei gemacht.
Zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem noch viel Sachverhaltsaufklärung zu leisten ist, konnte (und wollte) das Gericht noch keine tendenziellen Aussagen zum Prozessausgang machen. Angekündigt wurde aber für den 29.05.2009, die aus Sicht des Gerichtes nun maßgebenden Sach- und Rechtsfragen in einen Hinweis-Beschluss zu fassen und den Parteien des Rechtsstreits dann natürlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.
Dies macht deutlich, dass nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist. Erkennbar ist sich das Gericht der möglichen Tragweite seiner abschließenden Entscheidung bewusst.
...(Fortsetzung folgt)...


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