Im Jahr 2007 sind die Umweltinformationsgesetze der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland in Kraft getreten. Die Regelungen sind auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurückzuführen und orientieren sich inhaltlich am Umweltinformationsgesetz des Bundes. Sie gewährleisten den freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei der Regierung und anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorliegen und tragen somit zu Transparenz und Öffentlichkeit von Verwaltungsvorgängen bei.


Der Informationsanspruch steht jedem Interessierten auf Antrag zu, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Der Anspruch ist selbständig einklagbar und findet seine Grenzen nur da, wo schützenswerte öffentliche Belange der Veröffentlichung entgegenstehen bzw. wichtige Rechtsinteressen Dritter (u.a personenbezogene Daten) zu wahren sind. Er wird durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise sichergestellt. Umweltinformationen im Sinne der Gesetze sind bspw. bei den Behörden vorhandene Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit, der natürlichen Lebensräume und der diese umgebenden Bestandteile wie zum Beispiel Boden, Wasser und Luft. Zudem können Informationen über diejenigen Faktoren abgefragt werden, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken. Beispielhaft zu nennen sind hier Energie, Lärm und Strahlung sowie Emissionen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Auswirkungen des Bergbaus auf die Umwelt und damit die bei den Bergbehörden vorhandenen Informationen in den Blick zu nehmen. Es obliegt den zuständigen öffentlichen Stellen so umfassend wie erforderlich über die Auswirkungen der Abbautätigkeiten auf die Umwelt zu informieren. Erste verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigen den weitreichenden gesetzlichen Informationsanspruch und den Willen des Gesetzgebers, die Öffentlichkeit an demokratischen Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen.