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In einem 2006 begonnenen Rechtsstreit eines saarländischen Grundeigentümers gegen die RAG Aktiengesellschaft hat der Bundesgerichtshof ganz aktuell ein Grundsatz-Urteil gesprochen (Urt. v. 19.09.2008, V ZR 28/08). Der für das Nachbarrecht zuständige BGH-Senat hat sinngemäß entschieden, dass auch bei bergbaubedingten Erschütterungen, die nicht von obertägigen Anlagen ausgehen, vielmehr durch untertägigen Abbau verursacht werden, einem dadurch beeinträchtigten Grundeigentümer ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB zustehen kann; dazu ein Auszug aus der zugehörigen Presse-Mitteilung Nr. 177/2008 des BGH:


... Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. ...

Mit obiger Maßgabe ist der Rechtsstreit zzt. wieder an das Landgericht Saarbrücken, das zuständige zweitinstanzliche Gericht, rückverwiesen. Nun hat das Landgericht – so die Pressemitteilung des BGH – konkret und im Detail zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ob insbesondere die Nutzung des Grundstücks des Klägers unter Berücksichtigung der Lage in einem Bergbaugebiet unzumutbar beeinträchtigt gewesen ist.
Sobald das grundsätzliche Urteil des BGH und die konkrete, abschließende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vorliegen und auswertbar sind, wird der VBHG weiter berichten.

Zur Pressemeldung des BGH

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