Rechtliches
Höhere Gebühren für bevollmächtigte Schornsteinfeger
Das Bundeskabinett hat heute am 16.10.2024 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des BMWK beschlossen. In der KÜO werden die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geregelt.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
• Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll jetzt zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.
• Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen werden detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt. Dabei werden nicht nur die Prüfpflichten en détail geregelt, sondern die einzelnen Gebührentatbestände nochmals aufgeteilt nach Prüfpflicht, Zuschlag und Verstoß (vgl. Anlage 3 Nr. 3.3 bis 3.11.2).
• Ebenso entstehen nun bei Ablehnung eines Antrages auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit zusätzliche Gebühren von 35 € (25 AW à 1,40 €) – vgl. Anlage 3 Nr. 1.4 KÜO-E.
• Redaktionelle Anpassungen infolge der Einführung einer Vertretungsregelung für den bevollmächtigten Schornsteinfeger im Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG).
Haus & Grund hat in seiner Stellungnahme die erneute Anhebung des Arbeitswertes für die hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger auf 1,40 Euro abgelehnt und Vorschläge unterbreitet, wie durch Vereinfachungen und Erleichterungen die Schornsteinfegerkosten gesenkt werden können. Kernforderung ist die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre. Diese Maßnahme würde nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.
Der Verordnungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Die Änderung der KÜO wird parallel zum Gesetzentwurf zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG) in zwei getrennten Verfahren behandelt.
Corinna Kodim (ZV | Team Energie)
www.hausundgrund.de