• Nachrichten

  • 1

Dieses neue Gesetz, auch „Heizungsgesetz" genannt, wurde am 08.09.2023 nach langen Diskussionen und vielen Änderungen in der Entwurfsphase im Bundestag beschlossen und soll am 01.01.2024 in Kraft treten. Doch auch nach der Verabschiedung reißen die Diskussionen nicht ab – weitere Änderungen sollen noch folgen.

Mit dem (GEG) wird das Ziel verfolgt, die Energiewende im Wärmebereich voranzubringen, damit Deutschland schließlich bis 2045 klimaneutral wird. Zzt. wird noch rd. ein Drittel des gesamten Primär-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserversorgung verbraucht, rd. die Hälfte der Haushalte nutzen hierzu Erdgas, rd. ein Viertel Heizöl.
Das GEG sieht vor, dass neue Heizungsanlagen künftig mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben sind. Für Neubaugebiete greift diese Vorgabe bereits zum 01.01.2024, für Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete greifen verschiedene Überhangsfristen, die i. W. von der Größe der Gemeinde abhängen, wobei nicht auszuschließen ist, dass diese auch noch geändert werden.
Grundsätzlich sollen bis spätestens 2028 neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Als „Erneuerbare Energien“ kommen verschiedene Varianten und Anlagen in Betracht, z. B. Wärmenetz/Fernwärme, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus erneuerbaren und fossilen Energien), Solarthermie, ggf. „H2-Ready“-Gasheizungen oder Biomasseheizung.
Wie in vielen Bereichen empfiehlt es sich für Hauseigentümer auch hier, vor einer Entscheidung und einer Investition den Rat von Experten einzuholen (z. B. https://www.energie-effizienz-experten.de/ ).
Als Ergänzung zum neuen Heizungsgesetz gilt die kommunale Wärmeplanung. Darin sollen die Gemeinden festlegen, wo zukünftig klimafreundlich, z. B. durch Fernwärme, Heizenergie zur Verfügung steht. Dies soll dafür sorgen, dass Hauseigentümer keine Fehlinvestitionen tätigen, z. B. durch den Einbau einer neuen Gasheizung wenige Jahre bevor in dem Bereich ein Fernwärmenetz aufgebaut wird.
Auch nach 2024 bleibt es erlaubt, z. B. Öl- oder Gasheizungen zu betreiben bzw. neu einzubauen. Es gelten jedoch die gleichen Fristen wie bei der kommunalen Wärmeplanung, nämlich bis zum 30.06.2026 in Städten mit über 100.000 Einwohnern und bis zum 30.06.2028 in kleineren Städten. Ab 2029 müssen die Heizungen zu einen immer größeren Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden können, ab 2045 dann vollständig.
In der Diskussion ist zzt. die Verpflichtung von Hauseigentümern, sich vor der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage von Fachleuten beraten zu lassen, welche Heizungsart für ihre Immobilie die Beste ist.
Grundsätzlich sollen alte Öl- oder Gasheizungen auch weiter betrieben werden können, eine gesetzliche Frist zum Austausch ist unter Beachtung der o. g. Fristen und Übergangsregelungen nicht vorgesehen. In Härtefällen kann aber auch hiervon abgesehen werden.
In dem neuen Gesetz ist auch vorgesehen, dass bei Nichtbeachtung Bußgelder bis zu 50.000,- € verhängt werden können.
Der Umstieg auf klimafreundliches Heizen wird mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ durch niedrig verzinsbare Darlehen und Zuschüsse unterstützt. Informationen zu den Einzelheiten sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden (z. B. https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html ).
Für Mieter soll die Investition des Vermieters in eine klimafreundliche Heizungsanlage nicht zur Kostenfalle werden. Daher wurde der mögliche Anstieg der Mieten in dem Gesetz auf max. 10 % abzüglich der staatlichen Förderung sowie 0,50,- € je Quadratmeter und Monat gedeckelt.

Achim Sprajc

Wichtiger Hinweis an unsere Mitglieder

Zur Verbesserung der Zugriffs- und Bearbeitungszeiten pflegen wir den Schriftverkehr in ein EDV-gesteuertes Dokumenten-Management-System ein. Bitte helfen Sie uns, indem Sie auf Ihren Schreiben an uns konsequent die sog. Objekt-Nr. aufnehmen. Sie finden sie regelmäßig in den Betreffangaben unserer Schreiben an Sie. Vielen Dank!

SCHREIBEN SIE UNS!

Powered by BreezingForms