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Geschäftsbericht 2011 / Regulierungspraxis 2012

Themenschwerpunkte:
·    Schadensfallbearbeitungen
·    Technische Vorprüfungen
·    Vermessungen
·    Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen
·    Gespräche zur markscheiderischen Risswerkführung
·    Dichtheitsprüfung privater Grundstücksentwässerungsleitungen
·    Bergbaubedingte Erschütterungen - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Im Rahmen der Jahressitzung der VBHG-Gremien am 24.04.2012 wurden der Geschäftsbericht 2011 genehmigt sowie ergänzend Sachstände seit Januar eingetretener Fortentwicklungen erörtert.
Schadensfallbearbeitungen:
> Von den Bau-/Bergschadenssachverständigen wurden rd. 8.400 Schadensfallprüfungen - ergebnisabhängig inkl. Bergschadensregulierungen – abgeschlossen.
> Hinzu kamen rd. 90 sog. Technische Vorprüfungen. Die TVP stellt ein besonderes Leistungsbild der Sachverständigen dar, mit dem VBHG und 23 in einer Sondermitgliedschaft zusammengefasste rheinische Kommunen ihren Bürgern mit Grundeigentum eine kostenlose und schnelle Ersteinschätzung möglicher bzw. wahrscheinlicher Schadensursachen an ihren Gebäuden vorhandener Schäden anbieten.
> Zur Feststellung noch anhaltender bergbaubedingter Bodenbewegungen (bzw. bereits eingetretener Bodenruhe) und zur Feststellung bergbaubedingter Gebäudeschieflagen wurden rd. 1.650 Vermessungen durchgeführt.
> Die Ergebnisse der Einzelaufträge sind mittlerweile zusammengefasst und befinden sich zzt. in der üblichen, von den jeweiligen Einzelfällen losgelösten Gesamtauswertung für die Kollektivinteressenvertretungsausrichtung des VBHG und die Ergänzung überblicksmäßiger Kartenwerke bzw. Daten-Aufzeichnungen.



Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen:
Seit dem Geschäftsbericht 2010 und nun fortgesetzt im Geschäftsbericht 2011 sind dort zusammenfassende Ausführungen aufgenommen, die sich mit Anforderungen an Bergschadensnachweise und Anforderungen an Beweiserleichterungen für die Bergschadensregulierungspraxis befassen. Dies erscheint notwendig, weil in den letzten Jahren öffentlicher gewordene Bergschadensdiskussionen die zugrundeliegenden Probleme häufig vergröbern und die Thematik teilweise sogar zu anderen Zwecken instrumentalisiert wurde. Nicht zuletzt wird dabei die große Bedeutung bzw. das Erfordernis von standardisierten Beweiserleichterungen in der Bergschadensregulierungspraxis übersehen, weil Art und Umfang der Nutzbarkeit bestehender Rahmenregelungen von Laien häufig verkannt bzw. gar nicht erst gesehen wer-den.

Grubenbild/markscheiderisches Risswerk
Seit mehreren Jahren hebt der VBHG in seinen Geschäftsberichten die sachbedingt steigende Bedeutung umfangreicher Dokumentationen zu bergbaubedingten Erdstufen/Unstetigkeitszonen hervor. U. a. vor diesem Hintergrund, bei entsprechenden Anschlussforderungen von dritter Seite und Unterstützung auch durch den seinerzeitigen Unterausschuss Bergbausicherheit des Landtages, hat die NRW-Bergbehörde in der ersten Jahreshälfte 2012 zu Gesprächen eingeladen, um auszuloten, wie ergänzend zu bestehenden gesetz- und verordnungsrechtlichen Regelungen des Bundes dem markscheiderischen Risswerk Zusatzinformationen über vorhandene bzw. vermutete bergbaubedingte Erdstufen/Unstetigkeitszonen zur Seite gestellt werden könnten. Angesichts des Risikos, dass bei Nicht-Dokumentierung derartige Informationen zu Lasten künftig einmal schadensbetroffener Grundeigentümer durch bloßen Zeitablauf in Vergessenheit geraten können, sind die aufgenommenen Gespräche von großer Bedeutung. Andererseits ist aber gleichzeitig ein allseitiges Augenmaß der Gesprächsbeteiligten erforderlich, um – unabhängig von Dokumentationstechnik und -verbindlichkeit – diese später einmal zusätzliche Informationsmöglichkeit nicht durch Überfrachtung nutzlos und unhandhabbar zu gestalten. Hinzu kommt auch, dass ein „überbordender“ Informationsgabe- und Dokumentationswille, wenn er nicht geeigneten Objektivierungsparametern unterworfen wird, zu einer für einen Grundeigentümer oder den Regionalbereich ungewollten, quasi schleichend eintretenden und sachlich falschen Immobilienentwertung führen kann.
Als Zwischenfazit: Nicht nur angesichts seiner langjährigen Forderungen begrüßt der VBHG dieses Gesprächsprojekt ausdrücklich, sieht aber auch seine Umsetzungsschwierigkeiten und -grenzen, geht nicht von einem schnellen Gesprächsabschluss aus.

Dichtheitsprüfung
Durch die zurückliegende Landtagsauflösung und die in wenigen Tagen anstehenden Neuwahlen ist die im Geschäftsjahr 2011 in Grundeigentümer-Kreisen sehr virulent diskutierte Pflicht zur Prüfung der Dichtheit privater Grundstücksentwässerungsleitungen (§ 61 a Landeswassergesetz NRW) aus dem Fokus öffentlicher Diskussionen zunächst verschwunden, ebenso wie die, teils recht kontroverse Regelungen beinhaltenden, Gesetzesvorhaben der ehemaligen Landtagsfraktionen gegenstandslos geworden sind. Das im April 2011 völlig überarbeitete und Anfang Mai 2011 an alle VBHG-Mitglieder und Fachkreise versandte Merkblatt zur Dichtheitsprüfung hat damit weiterhin Bestand. Insbesondere in Bergbaurevieren ist das Gesamtthema „Schäden/Bergschäden an Grundstücksentwässerungsleitungen/Dichtheitsprüfung“ ein weiterhin nicht vernachlässigbares. Neben der Berücksichtigung bei der einzelfallbezogenen Grundstücksbetreuung wird der VBHG deshalb auch seine übergeordneten Gespräche mit Kommunen und thematisch befassten Organisationen/Institutionen fortsetzen.

Erschütterungen/ Ausgleichsanspruch/Landgericht Saarbrücken
Zu Auswertung und Umsetzung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2011 zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 BGB) wegen bergbaubedingter Erschütterungen laufen Gespräche. Dabei ist der saarländische Rechtsstreit als solcher noch nicht beendet, befindet sich nach wie vor im Stadium der im Dezember 2011 eingelegten Revision. Weil somit seitens der RAG sowohl mit der klagenden Partei und deren Unterstützern als auch mit dem VBHG für seine Mitglieder in betroffenen saarländischen Regionen Gespräche zu führen sind, führt die RAG diese gesondert. Alle vorgen. Gesprächsbeteiligten dürften sich aber über das Erfordernis einer späteren Ergebnissynchronisierung und Gleichbehandlung in der Vergangenheit betroffener saarländischer Grundeigentümer im Klaren sein.

Weiter zum: Neuen Urteil des LG Saarbrücken vom 25.11.2011

Bergbaubedingte Erdstöße –
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB


Unter dem 19. Dezember 2011 war in der rechts grau angelegten Aktualitätsspalte noch darauf hinzuweisen, dass die RAG am 16.12.2011 erklärt hatte, keine Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen. Der Ablauf der Revisionsfrist datiert nach hiesiger Kenntnis auf den 27.12.2011, danach wäre das Urteil rechtskräftig geworden.

Nach einer kurzen Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung vom 23.12.2011 hat nun – entgegen der Erwartung diverser Prozessbeobachter – der Kläger Revision eingelegt.

Zzt. liegen hier noch keine näheren Informationen vor, so dass an dieser Stelle nur – und ohne Wertung und Gewähr für die Richtigkeit – der Text der Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung wiedergegeben wird:

Saarbrücker Zeitung, 23.12.2011, Auszug:

Der Bergbaubetroffene Hermann Löw, dem das Landgericht eine Entschädigung wegen bergbaubedingter Beben zugesprochen hatte, will in Revision gehen, wie sein Anwalt gestern mitteilte. ... Man habe das Urteil im Detail geprüft und kam zu dem Entschluss, dass einige Punkte rechtlich so nicht haltbar seien, ... . Drei Monate bleibt nun Zeit, die Begründung zur Revision einzureichen. Diese Zeit wolle man parallel nutzen, um mit der RAG zu verhandeln und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. ... hth
(Ende Auszug der Pressenotiz)


Weitere Informationen liegen diesseits nicht vor. Es wäre deshalb unnötig spekulativ, eine Aussage zu den denkbaren Hintergründen der – zunächst auch einmal etwas Zeit verschaffenden – Revisionseinlegung auszuführen. Auch Aussagen, ob und inwiefern diese Revisionseinlegung Auswirkungen auf bisherige RAG-Erklärungen zur Urteilsanwendung haben wird, sind verfrüht.

Zu gegebener Zeit wird an dieser Stelle weiter berichtet werden! ...

Neues Urteil des LG Saarbrücken v. 25.11.2011

Bergbaubedingte Erdstöße – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB

Am 25.11.2011 hat das Landgericht Saarbrücken einem Grundeigentümer wegen der von bergbaubedingten Erdstößen ausgegangenen Beeinträchtigung der Nutzung seines Wohnhauses einen sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB zugestanden – konkret zugestanden in Höhe von 1.140,00 €.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und bedarf nicht nur angesichts rd. 20-seitiger schriftlicher Begründung einer sorgfältigen Analyse, was die Übertragbarkeit der Beurteilungsansätze und Entscheidungsgründe auf andere Grundeigentümer und Regionen angeht, die ebenfalls von bergbaubedingten Erdstößen betroffen waren. Deshalb sei zunächst einmal als Schnellinformation auf die der landgerichtlichen Website zu entnehmende Pressemeldung zum Urteil verlinkt (www.saarland.de/87455.htm).

Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB setzt insbesondere voraus, dass dazu die von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung auf das eigene Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und durch diese Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Anspruchsprüfung erfordert in vielfacher Hinsicht Sach- und wertungsintensive Rechtsprüfungen, ist nicht durch eine Art Checklisten-Prüfung zum Selbstgebrauch ersetzbar! Angesichts der sachbedingt nicht auf einen einzigen Grundeigentümer beschränkten objektiven und subjektiven Betroffenheit in Regionen mit bergbaubedingten Erdstößen ist aber ein unübersehbarer Informationsbedarf entstanden, dem auch das Gericht in seiner Pressemeldung erkennbar gerecht werden wollte. Auszugsweise sei Absatz 4 zitiert:

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Merkblatt zur Dichtheitsprüfung

VBHG stellt neues, vollständig überarbeitetes Merkblatt zur Dichtheitsprüfung bei privaten Grundstücks-/Hausanschlussleitungen vor


Freitag, den 17. Juni 2011
Dichtheitsprüfung – Aktuelles aus Juni

Ergänzend zu den Informationen aus dem nebenstehenden VBHG-Merkblatt sind aktuelle Ent-wicklungen seit kurzem auch zu finden unter www.buergerinfo-abwasser.de, einer im Auftrag des Umweltministeriums erstellten Internetseite, sowie auf der Website des Ministeriums selbst unter www.umwelt.nrw.de Dort findet sich auch der „brandaktuelle“ Erlass des Ministeriums vom 17.06.2011, der den im nebenstehenden VBHG-Merkblatt benannten Erlass aus Oktober 2010 noch weiter konkretisiert.

Im Zusammenhang mit den Jahressitzungen seiner Gremien hat der VBHG am 12. April 2011 der Presse sein neues, vollständig überarbeitetes Merkblatt zur Dichtheitsprüfung bei privaten Grundstücks-/Hausanschlussleitungen vorgestellt.

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Dichtheitsprüfung

VBHG stellt zertifizierte Berater für Grundstücksentwässerung (ZBG)

Ein nicht seltener Auftrag an die Bau- und Bergschadenssachverständigen des VBHG ist die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein Schaden bzw. eine Funktionsstörung an privaten Grund-/Hausanschlussleitungen allein- oder mitursächlich auf bergbauliche Einwirkungen zurückgeht bzw. zurückgehen kann. Nachgeschaltet stellen sich häufig auch Fragen zur sog. Dichtheitsprüfung (in NRW: früher § 45 Bauordnung, mittlerweile § 61 a Landeswassergesetz).

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Schadensrelevante Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Steinkohlenrevier

Dissertations-Schrift

Assessor des Markscheidefachs Dipl. Ing. Volker Baglikow ist am 10. Mai 2010 mit seiner Dissertation „Schadensrelevante Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Steinkohlenrevier“ an der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) zum Dr.-Ing. promoviert worden.

Mit der Problematik „Grubenwasseranstieg“ beschäftigt er sich bereits seit etwa 10 Jahren, da nach Stilllegung des Erkelenzer Steinkohlenreviers neue Schäden aufgetreten sind, die zunächst nicht auf den früheren Abbau zurückzuführen waren. Durch seine umfangreichen Recherchearbeiten konnte dann der Nachweis erbracht werden, dass die Schäden auf die Einstellung der regionalen Grubenwasserhaltung zurückzuführen waren. Dies führte schließlich seitens der Bergwerksgesellschaft im Jahr 2002 zu einem Anerkenntnis der Schäden als Bergschäden.

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Rheinisches Braunkohlenrevier

Hilfen für Grundeigentümer

  • Technische Vorprüfungen des VBHG
  • Verfahrenserklärungen der Rheinbraun/RWE Power AG
  • Anrufungsstelle bei der Bezirksregierung Köln

Einleitend zur Entwicklung der oben aufgelisteten Hilfestellungen.

In Braunkohle- und anderen Tagebau-Revieren gilt die sog. Bergschadensvermutung (§ 120 BBergG) sachbedingt nicht. Die Bedeutung der Rechtsnorm als widerlegliche Teilbeweislastumkehr sollte zwar nicht überschätzt werden, ihre Nichtgeltung ist aber unstreitig ein prinzipieller Nachteil. Dies hat dazu geführt, dass die Landesregierung bereits 1984 mit dem sog. Hambach-Vertrag (Landesregierung/Rheinbraun) begonnen hatte, diesen Nachteil zugunsten der Grundeigentümer im Rheinischen Braunkohlenrevier auszugleichen. Fortsetzung fand dies in der 1986 vom Braunkohlenausschuss an den VBHG herangetragenen Bitte, im Rheinland über die konkrete Betreuung seiner Mitgliedschaften hinaus in einem gewissen Umfang für alle Grundeigentümer sümpfungsbetroffener Kommunen tätig zu werden. Erwachsen ist daraus dann eine Sondermitgliedschaft rheinischer Kommunen im VBHG, seinerzeit bezeichnet als Gesamtmitgliedschaft braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften.
Für Bürger der zugehörigen Städte und Gemeinden führt der VBHG seitdem Erstprüfungen gemeldeter Gebäudeschäden durch, sog. Technische Vorprüfungen. Parallel wurden in Weiterführung der mit dem o. g. Hambach-Vertrag begründeten Verfahrensstandards für Schadensfallprüfung und -regulierung 1990 und 1994 Ergänzungen ausgehandelt. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Rheinbraun AG wurden geführt durch Braukohlenausschuss, zeitweise beteiligte Ministerien und den VBHG (als Verhandlungskooperation), wobei der VBHG jeweils die technische Federführung hatte. Niedergelegt sind die 1984/1990/1994 ausgehandelten Verfahrensstandards, die erhebliche Untersuchungs- und Kostenrisiken von betroffenen Grundeigentümern nehmen, in Verfahrenserklärungen der Rheinbraun AG. Rechtlich zu werten sind diese als Selbstverpflichtungserklärungen, teilweise auch bekannt geworden als das sog. Rheinische Modell bzw. Regelwerk.

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Braunkohlenausschuss

Presseinformation des Braunkohlenausschusses

Ältestenrat des Braunkohlenausschusses stimmt für Einrichtung einer Anrufungsstelle

Erweiterte Bergschadensregelung verbessert die Position Bergschadensbetroffener
Köln, 19. Februar 2010

Der Ältestenrat des Braunkohlenausschusses hat sich auf seiner heutigen Sitzung dafür ausgesprochen, bei der Bezirksregierung Köln eine Anrufungsstelle für Betroffene von Bergschäden im Rheinischen Braunkohlenrevier einzurichten. Der Verfahrensablauf orientiert sich dabei an der Arbeitsweise der bereits bestehenden Schlichtungsstelle Bergschäden Nordrhein-Westfalen, die im Bereich des Steinkohlenbergbaus tätig ist.

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Geo-Informationssystem NRW

Seit Dezember 2009 steht im Internet unter www.gdu.nrw.de ein Informationssystem der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW sowie des Geologischen Dienstes NRW mit dem Titel „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen“ zur Verfügung, in dem Hinweise auf die regionale Verbreitung von bergbaubedingten Tagesbrüchen, verlassenen Tagesöffnungen und Gebieten des oberflächennahen bzw. des tagesnahen Bergbaus enthalten sind. Das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes entwickelte Auskunftssystem ist an private und öffentliche Bauherren, Grundstückseigentümer und die von ihnen Bevollmächtigten, Ingenieurbüros und Architekten gerichtet, die sich einen Überblick über örtliche Problemzonen verschaffen möchten.

Rheinland - RWE Power AG

Podiumsdiskussion vom 29.05.2009 in Elsdorf, Neu-Etzweiler
Seit 1987 besonderes
VBHG-Engagement im Rheinland

Die Schadensprüfung und Bergschadensregulierung im rheinischen Revier folgt sachbedingt anderen „Gesetzen“, als dies in Steinkohlerevieren der Fall ist. In diesem Zusammenhang nahm der VBHG auf Einladung einer regionalen Initiative (Netzwerk Bergschäden) an einer Podiumsdiskussion in Elsdorf teil – Leitthema der Veranstalter: mehr Transparenz wagen.

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50 Jahre VBHG

50 Jahre VBHG - 50 Jahre sachverständige Tätigkeit für das bergbaubetroffene Haus- und Grundeigentum Am 1. Oktober 1959 hat sich wohl keines der Gründungsmitglieder überlegt, wie es mit dem Verband im Jahre 2009 aussehen würde. Im Vordergrund stand damals die schlichte Überlegung, wie es mit der seit 1910 existierenden Bergschädenversicherung für Haus- und Grundeigentümer weiter­gehen sollte. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wollte der Versicherung die bisherige Sachverständigen-Tätigkeit untersagen.

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Informationen zur Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wird ab dem 1.1.2006 entfallen. Haus & Grund rät von überstürzten Käufen  ab. Wer jedoch schon ernsthaft über Wohneigentum nachgedacht hat, sollte nach intensiver  Prüfung des Objektes die bevorstehende Abschaffung der Zulage berücksichtigen und sich zügig entscheiden. Entscheidend für die Bewilligung der Eigenheimzulage sind folgende Rahmenbedingungen: Termine als Voraussetzung für die Beteilligung:
Bei Kauf einer Wohnung oder eines Hauses ist der Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch im Jahr 2005 erforderlich. Für Bauherren gilt: Sofern je nach Erforderlichkeit der Bauantrag oder die Bauunterlagen noch in diesem Jahr eingereicht wird, besteht bei Einhaltung der Einkommensgrenzen und anderen Voraussetzungen, noch ein Anspruch auf die Eigenheimzulage. So  haben auch derzeit noch planende Bauherren eine Chance, die Eigenheimzulage zu bekommen, wenn sie die Planung zügig zum Abschluss bringen und vor dem 1.1.2006 einreichen.

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Bergbaubedingte Erschütterungen – Prozessfortgang

Landgericht Saarbrücken, zum Fortgang des Rechtsstreits um einen sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB aus Anlass bergbaubedingter Erschütterungen

Auf dieser Website und in VBHG informiert ist bereits des Öfteren über einen Rechtsstreit berichtet worden, im Rahmen dessen ein saarländischer Grundeigentümer unabhängig vom Eintritt gebäudebezogener Bergschäden eine Art Entschädigungsanspruch „allein“ aus der zurückliegenden Hinnahme diverser bergbaubedingter Erschütterungsereignisse herleitet. Unter dem 19.09.2008 hatte der Bundesgerichtshof (V ZR 28/08) dazu das zunächst klageabweisende Urteil des LG Saarbrücken aufgehoben, die maßgebende Grundsatz(rechts)frage im Sinne des Grundeigentümers beantwortet und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Urteilung dann an das LG Saarbrücken rückverwiesen. Nähere Einzelheiten können in den archivierten Artikeln nachgelesen werden.

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Haltern am See: VBHG-Informationsabend

Das Bergschadensthema ist für die Halterner Bürger nach wie vor aktuell. Auf der gut besuchten Informationsveranstaltung des VBHG im Hotel „Haus Teltrop“ in Haltern-Lippramsdorf standen Dipl.-Ing. Stefan Arens, Ass. jur. Ronald Grätsch, Markscheider Dipl.-Ing. Volker Baglikow und Dipl.-Betriebswirt Meinolf Flesch Rede und Antwort. Zunächst referierte R. Grätsch über einige Aspekte des Bergrechts und wichtige Bestandteile des Bundesberggesetzes (BBergG) wie Verjährung und die sog. Bergschadensvermutung.

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Erneut Erdbeben im Rheinland

Am Samstag, dem 22.05.2004 sind viele Menschen im südlichen Rheinland unsanft geweckt worden. Ein Erdbeben der Stärke 3,7 auf der Richter-Skala war die Ursache. Der Schwerpunkt des Bebens lag nördlich von Koblenz. Zu spüren war das Beben nach den Angaben der Erdbebenstation Bensberg auch im niederrheinischen Braunkohlegebiet. Es handelte sich um ein relativ flaches Beben, das daher einen weiten Umkreis erschüttert hat. Schäden sind bisher nicht bekannt. Viele Bewohner des Braunkohlegebietes könnten vermuten, dass das Beben auf die Grundwasserabsenkung der RWE Power AG (früher Rheinbraun AG) zurückzuführen sei. Der bei Neuwied liegende Schwerpunkt des Bebens lässt aber einen derartigen Zusammenhang ausschließen. Zum Vergleich sei erwähnt, dass das "Roermond-Beben" vom 13.04.1992 mit einer Stärke von 5,9 auf der Richter-Skala das stärkste Beben seit mehreren 100 Jahren in diesem Raum war.

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