Der VBHG und sein rund 40-köpfiges Team sind eine im Rahmen ihres besonderen Aufgabenbereichs bundesweit tätige Fach- und Interessenvertretung des privaten Grundeigentums.
Vom Selbstverständnis her ist die Organisation eine Interessenvertretung auf der Basis einer bautechnischen Sachverständigen-Organisation.
Satzungsgemäße Zielsetzung:
Umfassende Vertretung der von Bergbau betroffenen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Gründung / Rechtsform:
Gründung 1959 als eingetragener Verein (e. V.). Nur so können kombiniert die im speziellen Aufgabenbereich erforderlichen Sachverständigen-Leistungen und die entsprechende Rechtsberatung angeboten werden.
Räumlicher Tätigkeitsbereich:
Geschäftsgebiet ist das gesamte Bundesgebiet.
Mitgliederbestand und Mitgliederspektrum:
Über 24.000 Mitgliedschaften:
- Grundeigentümer mit privatem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
- Gewerbebetriebe
- Bau- und Bauträgergesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften
- Kirchengemeinden / Krankenhäuser / Kommunen
Jede natürliche oder juristische Person mit Grundeigentum, die durch den Verbandszweck berührt ist, kann Mitglied werden.
Fachteam:
Bau-/Bergschadensachverständige (speziell ausgebildete Bauingenieure und Architekten)
Markscheider / Vermessungsfachleute
Betriebswirte / Juristen
Aufgabenerfüllung:
Im Wesentlichen:
- Stellungnahmen gegenüber Gesetz- und Verordnungsgeber
- Grundsatzverhandlungen mit Bergwerksgesellschaften und ihren Zusammenschlüssen (Aushandlung von Rahmenbedingungen für die Bergschadensregulierungspraxis)
- Interessenvertretung im konkreten (Berg-)Schadensfall wie z. B. technische Schadensbeurteilung, Rechtsberatung, Verhandlungsführung. (Hilfe bei Bergschäden)
Unabhängigkeit durch Mitgliederfinanzierung
Der VBHG ist unabhängig, finanziert sich nur durch die Jahresbeiträge seiner Mitglieder und kostendeckungsorientierte Bearbeitungsentgelte, wenn im Mitgliederauftrag Einzelangelegenheiten betreut werden sollen (siehe Aufgabenerfüllung). Im Bergschadensfall sind die einem Grundeigentümer durch die Inanspruchnahme von Fachleuten entstehenden Zusatzkosten Teil seines Bergschadensersatzanspruches. Für die Bearbeitung des einzelnen Bergschadensfalles verlangt der VBHG deshalb von seinen Mitgliedern keine Vorleistung, setzt auch die den Mitgliedern durch die Inanspruchnahme seiner Sachverständigen entstehenden Kosten im Mitgliederauftrag direkt gegenüber der jeweiligen Bergwerksgesellschaft durch.
Das Bundesberggesetz bildet seit 1982 den Rahmen für den zur nationalen Energieversorgung tätigen Bergbau. In Bergbaugebieten besteht seit jeher ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen den Rechten und Interessenlagen des Bergbaues und denen des durch den Abbau betroffenen Haus- und Grundeigentums. Das Bergrecht hebt das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über bestimmte Bodenschätze auf und legt ihm - bei nur geringen Einwendungsmöglichkeiten - umfangreiche Rücksichtnahme- und Duldungspflichten auf. Als Ausgleich hierfür werden dem betroffenen Grundeigentümer Schadensersatzansprüche zuerkannt.