Ein Schaden kann erst dann sinnvoll beseitigt werden, wenn
- der Schadensumfang festgestellt und
- die Schadensursache geklärt ist.
Ein bautechnischer Laie stößt dabei recht schnell an seine Grenzen. Liegen Bergschäden vor, treten weitere Probleme hinzu
- bei der Feststellung der zuständigen Bergwerksgesellschaft und der Führung des umfangreichen Schriftverkehrs
- bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Schadensverursacher bis hin zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches.
In der Auseinandersetzung mit dem Bergbau hat der einzelne Geschädigte als Laie dem Fachpersonal der jeweiligen Bergwerksgesellschaft kaum etwas entgegenzusetzen. Den Ausgleich kann hier nur eine starke Organisation schaffen, die durch eigene technische und juristische Fachleute ein Gegengewicht bildet. Diesem Bedürfnis wurde im Oktober 1959 durch die Gründung des Verbandes bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer Rechnung getragen.
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Bergschäden
Das Objekt liegt im Randeinwirkungsbereich des Bergwerks Ost. Im Kellergeschoss wurden Methangaskonzentrationen festgestellt. Für den Austritt an der Tagesoberfläche (hier im Kellergeschoss des Wohnhauses) konnte nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob das Gas auf natürlicher oder künstlicher Wegsamkeiten austreten konnte. In Verhandlungen mit der RAG wurde zur Gefahrenabwehr unter Einbindung der DMT der Einbau einer Gassicherungsmaßnahme (Entgasungsanlage) veranlasst.