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Wer darf was?

Seit 2013 gilt grundsätzlich, dass ein Hauseigentümer seinen Schornsteinfeger selbst aussuchen darf. Unklar ist aber vielfach noch, welche Arbeiten durch freie Schornsteinfeger ausgeführt werden dürfen und welche Aufgaben weiterhin zwingend vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind.

Nur bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger   
sogenannte hoheitliche Tätigkeiten:

  • Durchführung der Feuerstättenschau aller Feuerstätten und Schornsteine
  • Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit
  • Überprüfung der Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine
  • Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen
  • Erlass des sogenannten Feuerstättenbescheides
  • Führen des Kehrbuches 

Freier Schornsteinfeger

  • Emissionsschutzmessungen
  • Abgaswegüberprüfung
  • Schornsteinfegen

Beauftragung eines freien Schornsteinfegers
Als freien Schornsteinfeger kann ein Hauseigentümer jeden Handwerker, also auch einen freien Kaminkehrer, Klempner und Heizungsbauer beauftragen. Auch ausländische Anbieter kommen grundsätzlich in Frage. Allerdings muss eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden. Der Handwerker sollte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie bei der Handwerkskammer eingetragen sein. Eine andere, ganz praktische Frage ist, ob der Hauseigentümer in seiner Region überhaupt einen freien Schornsteinfeger findet, den er beauftragen kann. Das sogenannte „Schornsteinfegerregister“ bietet einen Überblick darüber. Es wird mit Daten der Handwerkskammern oder von Behörden, bei denen die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde, befüllt und ausschließlich im Internet geführt. Das Register kann über die Internetseite des BAFA eingesehen und gezielt über eine Postleitzahlensuche zum Auffinden eines Anbieters in der Region genutzt werden.


Pflicht des Eigentümers: Terminmanagement
Jeder Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Termine für die gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschauen sowie die Überprüfungen der Betriebs- und Brandsicherheit einhält und die Bauabnahme neuer Feuerstätten vornimmt. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Ebenso hat der Hauseigentümer selbständig die im Feuerstättenbescheid dokumentierten Aufgaben zu veranlassen und darauf zu achten, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sowie frist- und formgemäß dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden.

Haus und Grund Deutschland (www.hausundgrund.de), Frau Sybille Barent, Referentin Recht und Steuern

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