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Noch einmal zum „Anfang“: Im Rahmen eines bereits durch Klageerhebung in 2006 vor dem saarländischen Amtsgericht Lebach begonnenen Rechtsstreits eines privaten Grundeigentümers gegen die RAG war – nach langem Instanzenweg – am 25.11.2011 vom Landgericht Saarbrücken ein Urteil gefällt worden (Az. 13 S 117/09). Darin wurde dem klagenden Grundeigentümer wegen zurückliegender – über einen längeren Zeitraum und mit erheblicher Intensität erfolgter – bergbaubedingter Erschütterungen ein sog. Ausgleichs(zahlungs)anspruch zugesprochen (Anspruchsgrundlage: § 906 Abs. 2 BGB).

NRW: Im Gefolge der damaligen Prozessbeobachtung fand das Urteil über nordrhein-westfälische Umweltschutz- und Grundeigentümer-Interessenorganisationen unter TOP 5 auch Eingang in die Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit des nordrhein-westfälischen Landtages vom 16.12.2011. Auf Anforderung berichteten RAG-Vertreter kurz über ihre Saarland-bezogenen Folgeabsichten, verneinten allerdings seinerzeit die Übertragbarkeit der Rechtswertungen und Berechnungsansätze aus dem saarländischen Urteil auf zurückliegende NRW-Erschütterungsverhältnisse. Ergänzend wurde aber – erneut auf Anforderung und ausdrücklich – auch abschließend die Erklärung abgegeben, angesichts der anstehenden Feiertage und des Jahreswechsels werde RAG denjenigen Anspruchsanmeldungen, die noch bis zum 31.03.2012 eingehen würden, später zumindest nicht Verjährung entgegenhalten.

VBHG-Folgemaßnahmen: Diese offizielle, konkrete Erklärung hatte dann der VBHG zum Anlass für eine Reihe von Umsetzungsmaßnahmen genommen. 1.) Zunächst wurde am 16.01.2012 mit RAG ein Informations- und Meinungsaustausch zu Art und Umfang der im Saarland gerichtsgutachterlich durchgeführten Erschütterungsdatenauswertung durchgeführt. 2.) Dann wurde anhand allgemein zugänglicher und hinsichtlich des Epi-bzw. Hypozentrums ursächlich zugeordneter Erschütterungsdaten speziell der Zeitraum von 2008 – 2011 auf nach den Ansätzen des LG Saarbrücken ansetzbare Erschütterungsereignisse überprüft, woraus sich sachbedingt bei der Flächigkeit NRWs natürlich auch regional unterschiedliche Betroffenheiten ergaben. 3.) Ausgerichtet daran folgte Ende Januar eine per Rundschreiben (ca. 4000 Schreiben) groß angelegte, mitgliederbezogene Informations- und Betroffenheitsnachfrage, deren Rücklauf dann wiederum zur direkten Vorbereitung einer vorsorglichen (Anspruchs-)Anmeldung zur RAG-Erklärung vom 16.12.2011 diente. 4.) Am 20.03.2012 wurden die vorbereiteten Ergebnisse der RAG vorgetragen, erläutert, das offizielle „Anmeldungsschreiben“ angekündigt und dazu die weiteren Verfahrens-/Handhabungsabsprachen getroffen. 5.) Die vorläufig abschließende Umsetzung der vorsorglichen (Anspruchs-)Anmeldung für die Mitglieder bildete dann das VBHG-Einschreiben vom 28.03.2012, dem die konkreten Objekt-/Mitgliederauswahllisten und vollständigkeitshalber auch noch einmal Grundzüge der am 20.03.2012 abgestimmten Auswertungsgrundsätze/-kriterien anlageweise beigefügt waren.
Konkrete Lösungen bzw. diesbezügliche Gespräche sollten – so zuvor abgestimmt – noch längere Zeit zurückgestellt werden, im Wesentlichen um nicht vorschnell die Einbindung beachtenswerter, späterer Entwicklungen ungewollt auszuschließen bzw. zu erschweren. Dazu fand in der Folgezeit zunächst ein unregelmäßiger, aber steter Informations- und Meinungsaustausch statt.

VBHG-betreute Musterprozesse: Gegen Ende 2012 zeichnete sich dann in den Gesprächen die RAG-Vorstellung ab, dass die beidseits vorgesehenen Abschlussgespräche zu einer (etwaigen!) Regelungsfindung, wie sie für das Saarland mittlerweile seit dem 25.05.2012 bestand, in NRW doch durch hiesige Gerichtsentscheidungen vorbereitet bzw. vorgeklärt werden sollten. Die selbstverständliche Bereitschaft zu entsprechenden Musterprozessführungen hat der VBHG im Januar 2013 ausdrücklich noch einmal erklärt, wie später auch im Rahmen der anderweitig veranlassten öffentlichen Sachverständigen-Anhörung vor dem Unterausschuss Bergbausicherheit am 19.04.2013 diesseits kurz angemerkt. Die Auswahl und Nachfrage der Klagebereitschaft ausgewählter Mitglieder, weiter die prozessgeeignete(re) Anforderung und nochmalige Auswertung der Bergbehörde (als Aufsicht u. a. über den Bergbau) vorliegender Erschütterungsdaten sowie die Auswahl einer geeigneten, mit der Materie ebenfalls vertrauten Anwaltskanzlei und die anschließenden Schriftsatzarbeiten haben dann noch einige Zeit in Anspruch genommen, bis Anfang September 2013 die drei (bekannten) Klagen vor den Amtsgerichten Dorsten, Hamm und Rheinberg erhoben werden konnten.

Das Musterprozess-Trio ist bisher bedauerlicherweise erst zu 2/3 abgeschlossen. Wegen des noch laufenden Berufungsverfahrens in einem der Rechtsstreite kann deshalb (seriös) nur ein grober Überblick gegeben werden:
• Amtsgericht Hamm (Az. 17 C 335/13): Urteil v. 04.04.2014, rechtskräftig.
Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund wurde durch das das Amtsgerichtsurteil bestätigende Urteil des Landgerichts vom 28.02.2017 beendet.
• Amtsgericht Dorsten (Az. 21 C 399/13): Urteil v. 13.06.2014, rechtskräftig.
Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Essen fand ein vergleichsweise schnelles Ende durch Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 13.10.2014.
• Amtsgericht Rheinberg (Az. 12 C 424/13): Urteil v. 18.10.2018, nicht rechtskräftig.
Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Kleve läuft. Die Schriftsätze sind noch nicht vollständig gewechselt. Ein Verhandlungstermin ist – sachbedingt aber zzt. ggfs. als vorläufig zu betrachten – für Mai 2019 vorgesehen.
• Im Ergebnisüberblick: Allen Amtsgerichtsurteilen ist gemeinsam, dass den klagenden VBHG-Mitgliedern Ausgleichs(zahlungs)ansprüche zugestanden wurden. Das Überschreiten der Wesentlichkeits- und Unzumutbarkeitsschwelle aufgelisteter Erschütterungsereignisse wurde leicht unterschiedlich beurteilt, die Schätz-/Berechnungsansätze zur Ermittlung der konkreten Ausgleichszahlungen differieren allerdings teilweise.


Der ausführliche Rückblick geht auf eine aktuelle Sachstandsanfrage des Wirtschaftsministeriums (als oberste Bergbehörde) bzw. aus dem Kreis des Unterausschusses Bergbausicherheit zurück.
(Nur anmerkend: Die äußerst langwierige Entwicklung des Rheinberger Prozesses geht bisher auf nicht vorwerfbare, unglückliche Personalentwicklungen und Organisationschwierigkeiten auf Amtsgerichtsseite zurück.)

Abschließend werden VBHG-Mitglieder, Anfragende, interessierte Fachkreise und Drittleser aber um Verständnis für die hinsichtlich der Prozessergebnisse/-stände nur rudimentären Angaben gebeten.
Die Musterprozessführungen soll(t)en gerade auch möglichst sachlicher, nicht unnötig kontraproduktiv-emotionaler „Ergebnis- bzw. Leitlinienfindung“ dienen. Detailinhaltliche und ggfs. noch Veränderungen unterliegende „Zwischenergebnismitteilungen“ aus einzelnen Prozessen unterbleiben deshalb (zunächst weiterhin), um nicht zzt. unnötige Diskussionen und Spekulationen herbeizuführen.

Herten, den 05.03.2019
Geschäftsführung und Rechtsabteilung

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