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Die einen Experten schätzen, dass hierzulande noch rund 100.000 Weltkriegsbomben in der Erde schlummern, die wegen technischer Defekte nicht explodiert sind. Andere gehen von 250.000 aus. Sie können überall liegen – unter Hochhaussiedlungen oder ehemaligen Gewerbeflächen, unter der Autobahn, am Rand von Bahnlinien oder im Vorgarten. Entdeckt werden die tickenden Zeitbomben häufig zufällig, bei Bauarbeiten. Für die betroffenen Eigentümer hat das dann dramatische Folgen.

 Wer ein Grundstück erwirbt, sollte nicht nur Preis und Lage prüfen, sondern auch, ob dort Blindgänger alter Fliegerbomben liegen könnten. Betroffen sind vor allem das Ruhrgebiet und der Niederrhein, aber auch Großstädte wie Hamburg, Hannover oder Dresden. Von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune sind die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt. Kaufinteressenten bleibt also nichts anderes übrig, als sich bei Bau- und Ordnungsämtern, eventuell auch dem Regierungspräsidium durchzufragen. Mancherorts gibt es sogenannte Verdachtsflächenkataster. Dort löst jede Baumaßnahme, die in den verdächtigen Baugrund eingreift, automatisch eine Sondierungspflicht aus. Doch das ist für Eigentümer eigentlich zu spät. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich entweder vertraglich Kampfmittelfreiheit zusichern oder lässt das avisierte Grundstück vor dem Kauf prüfen. Das kostet nicht nur, es kann auch Monate dauern.

Wer bereits Eigentümer eines Verdachtsgrundstücks ist, kommt um eine solche Prüfung kaum herum. Er muss im Blick haben, dass die notwendigen Untersuchungen zu Bauzeitverzögerungen und schlimmstenfalls zum Baustillstand führen können.

Wird im heimischen Garten eine nicht detonierte Bombe gefunden, sind zahlreiche Fachkräfte für die Entschärfung gefordert: Polizei, Feuerwehr und Kampfmittelräumdienst. Im Rahmen seiner Verkehrssicherheitspflicht ist der Eigentümer auch für die Beseitigung von Gefahren durch Kampfmittel zuständig. Inwieweit sich öffentliche Hand und Privateigentümer die Kosten teilen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Oft muss der Eigentümer für Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten nach einer Kampfmittelräumung aufkommen.
TIPP
Betroffene Eigentümer sollten frühzeitig mit ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und hinterfragen, ob diese Schäden zahlt, die etwa bei der Sprengung der Bombe entstehen.

Eva Neumann
Referentin Presse und Kommunikation
Haus & Grund Deutschland

(https://www.hausundgrund.de/)

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