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Mehr Transparenz durch fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler

Damit im Mehrfamilienhaus Informationen zum Verbrauch von Wärme und Warmwasser auch unterjährig bereitgestellt werden können, sollen neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler ab 25. Oktober 2020 fernablesbar sein.

Bereits vorhandene nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler sollen bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet oder gegen fernablesbare Modelle ersetzt werden. Das schreibt die Ende 2018 in Kraft getretene europäische Energieeffizienzrichtlinie vor. Sie soll durch eine Novellierung der Heizkostenverordnung eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt werden.

Deutschland hat noch nicht entschieden, ob für die Fernablesung die Walk-by- (Ablesung im Vorbeigehen) oder Drive-by-Technologie (im Vorbeifahren) ermöglicht oder ob diese Entscheidung dem Markt überlassen werden soll. In jedem Fall wird ein Zugang zu den Wohnungen nicht mehr nötig sein.
Unterjährige Abrechnungs- und Verbrauchsinformation
Bisher ist die jährliche Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser vorgeschrieben. Die Energieeffizienzrichtlinie fordert häufigere Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind:
- Ab dem 25. Oktober 2020 sind die Informationen den Endverbrauchern (Mietern und Wohnungseigentümern) zweimal jährlich zur Verfügung zu stellen. Sie sind mindestens vierteljährlich bereitzustellen, wenn Endverbraucher dies verlangen oder sich für die elektronische Zustellung entschieden haben.
- Ab dem 1. Januar 2022 müssen die entsprechenden Informationen mindestens monatlich oder über das Internet bereitgestellt werden. Die Zeiten außerhalb der Heizperiode können dabei ausgenommen werden.

Auswirkung auf die Heizkostenverordnung
Bei der Umsetzung der Fernablesbarkeit gilt das Gebot der Kosteneffizienz. Das heißt, die Kosten müssen im Vergleich zu den Energieeinsparungen verhältnismäßig sein. Wichtig für Eigentümer wird sein, was als kosteneffizient gilt und welche Ausnahmen definiert werden. Aus Sicht von Haus & Grund ist es nicht kosteneffizient, wenn für die Fernablesung zusätzliche Maßnahmen zum Empfang von Funksignalen notwendig sind oder Zähler innerhalb der Eichfristen ersetzt werden müssen. Dies muss bei der Novellierung der Heizkostenverordnung geklärt werden.

Empfehlungen des Bundeskartellamtes
Gleichzeitig sollen mit der anstehenden Novelle die Empfehlungen aus der 2017 vom Bundeskartellamt durchgeführten Sektoruntersuchung über Ablesedienste von Heiz- und Wasserkosten umgesetzt werden. Angesichts der Dominanz weniger großer Unternehmen auf dem Markt hat die Behörde empfohlen, die Interoperabilität von Zählern unterschiedlicher Anbieter zu fördern, die Eichfristen und Nutzungszeiten der Zähler zu vereinheitlichen und mehr Transparenz bei den Preisen zu schaffen.

Die Energieeffizienzrichtlinie muss bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Informationen aus dem Bundeswirtschaftsministerium wird die Heizkostenverordnung aber erst angepackt, wenn das Gebäudeenergiegesetz beschlossen ist.

Dipl.-Ing. Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
Haus & Grund Deutschland (https://www.hausundgrund.de/)

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