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Vermieter sind zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert vermieteten Wohnungen verpflichtet, Mieter müssen sich aber an den Renovierungskosten beteiligen.

 Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung - ohne angemessenen Ausgleich - angemietet, ist der Vermieter während des Mietsverhältnisses zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn sich der Zustand wesentlich verschlechtert hat. Mieter müssen sich aber an den Renovierungskosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in zwei Fällen entschieden (Az: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Der BGH führt damit seine Rechtsprechung vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 fort, wonach formularmäßige Abwälzungsklauseln unwirksam sind, wenn die Wohnräume bei der Übergabe an den Mieter unrenoviert waren und der Mieter hierfür keinen angemessenen finanziellen Ausgleich erhält.

Im ersten Fall klagten Mieter gegen ihre Vermieterin auf Vorschuss zur Ausführung von Tapezier- und Anstricharbeiten. Sie hatten die Wohnung in unrenovierten Zustand übernommen und verlangten 2016 von der Vermieterin vergeblich, die Arbeiten gemäß Kostenvoranschlag über rund 7000 Euro ausführen zu lassen. Amt- und Landgericht lehnten die Klage der Mieter ab.
Im zweiten Fall verlangte der Mieter per Widerklage von seiner Vermieterin die Ausführung konkret benannter Schönheitsreparaturen. Auch diese Wohnung war dem Mieter 1992 unrenoviert überlassen worden. Amts- und Landgericht gaben dem Mieter recht.

Der BGH führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, den Vermieter treffe die Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert habe. Da sich der anfänglichen Zustands nicht wiederherstellen lasse und dies auch nicht im Interesse der Parteien sei, habe der Vermieter die Pflicht, die Wohnung zu renovieren. Der Mieter müsse sich aber nach dem Gebot von Treu und Glauben an den Kosten in angemessener Weise beteiligen. Angemessen sei grundsätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 Prozent, sofern keine Besonderheiten vorliegen würden. Dem Vermieter stehe eine Art Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Mieter von ihm die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt. Verweigert sich hingegen der Vermieter, kann der Mieter einen Kostenvorschuss verlangen.

Haus und Grund Deutschland wird das Infoblatt zu den Schönheitsreparaturen ergänzen, sobald das Urteil vorliegt.

Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen - Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020090.html?

Inka-Marie Storm
Chefjustiziarin Haus und Grund Deutschland
www.hausundgrund.de

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