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Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen durch das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz

Aufgrund aktueller Nachfrage zur Gefahr einer Insolvenzanfechtung nach dem Ablauf des Mietenmoratoriums möchten wir auf das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) hinweisen. Vermieter von Gewerberäumen könnten sich nach Ablauf des Mietenmoratoriums gezwungen sehen, das Mietverhältnis zu beenden, wenn der mietende Unternehmer weiterhin nicht regelmäßig bzw. nicht vollständig zahlt oder sogar ein Dritter (Familienmitglied) einspringt.

Es stellt sich die Frage, ob ein Vermieter im Zweifel bösgläubig ist und befürchten muss, dass die geflossenen Mieten vom Insolvenzverwalter angefochten werden, sofern der Mieter Insolvenz anmeldet.

Der Vermieter kann selbstverständlich das Mietverhältnis beenden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Will der Vermieter allerdings das Mietverhältnis gern fortsetzen, weil er dem Mieter eine Chance geben möchte, muss regelmäßig keine Insolvenzanfechtung im Falle der Insolvenz befürchtet werden, soweit die die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG vorliegen.

Gemäß § 1 COVInsAG wird die Insolvenzantragspflicht für von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Vorausgesetzt, es liegen keine Umstände vor, die eine künftige Sanierung des Betriebes für ausgeschlossen erscheinen lassen.

Sollte das Unternehmen trotz verschiedener Sanierungsbemühungen dennoch insolvent werden, müssen sich die Gläubiger dieses Unternehmens grundsätzlich keine Sorgen vor einer möglichen Insolvenzanfechtung durch einen Insolvenzverwalter machen. Denn in § 2 Abs. 1 Nr.4 COVInsAG wird die Gläubigeranfechtung begrenzt. Danach sind in einem späteren Insolvenzverfahren kongruente Rechtshandlungen, die einem Gläubiger des Unternehmens Sicherung oder Befriedigung ermöglicht haben, nicht anfechtbar. Dies betrifft insbesondere Mietszahlungen. Dies gilt auch für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (lit. e), die Verkürzung von Zahlungszielen (lit. d), für Leistungen an erfüllungsstatt und erfüllungshalber (lit. a), für die Zahlung durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners (lit b) sowie die die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist (lit. c).

Allerdings darf der Gläubiger (Vermieter) wiederum nicht bösgläubig im Hinblick auf die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, gewesen sein. Eine Anfechtung kann also weiterhin erfolgen, wenn dem Gläubiger (Vermieter) bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf die Anfechtbarkeit berufen möchte, in der Regel ist das der Insolvenzverwalter. Der Gläubiger (Vermieter) muss sich nicht davon überzeugen, dass der Schuldner geeignete Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen entfaltet; nur die nachgewiesene positive Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Ungeeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen würde den Anfechtungsschutz entfallen lassen, so jedenfalls die Gesetzesbegründung.

Auch nicht antragspflichtige Unternehmen, wie zum Beispiel Einzelhandelskaufleute und Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär, sollen unter den vorgesehenen Erleichterungen weitere Finanzierungen erhalten können und auch sie beziehungsweise ihre Vertragspartner sollen von den Anfechtungserleichterungen profitieren (§2 Abs. 2 COVInsAG). Vermieter müssen also nicht auf die Gesellschaftsform achten.

Sofern die Bundesregierung den Geltungszeitraum des Gesetzes nicht durch Verordnung verlängert, gelten jedenfalls ab Oktober die bereits bekannten Regelungen der InsO. Gemäß §130 InsO kann der Insolvenzverwalter Zahlungen aus Deckungsgeschäften (Miete) der letzten drei Monate vor bzw. nach Insolvenzantragstellung des Mieters anfechten. Um erfolgreich zu sein, muss der Insolvenzverwalter dem Vermieter nachweisen, dass er die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters kannte. Indizien sind auflaufende Mietmietrückstände, Zahlungen von Familienangehörigen etc. Sofern die Vertragsparteien zuvor Ratenzahlungen, Stundungen etc. vereinbart haben, kann sich der Vermieter gegebenenfalls auf §133 Abs. 3 Satz 2 InsO berufen.

Frau Inka-Maria Storm
Chefjustiziarin
Haus & Grund Deutschland (www.hausundgrund.de)

 

 

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