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Diese Frage stellt sich häufig für Geschädigte und ist neben den technischen und juristischen Fragestellungen, die bei der Bergschadensregulierung naturgemäß im Vordergrund stehen, ebenfalls zu beantworten. Aus den Steuergesetzen lässt sich hierzu auf Anhieb keine eindeutige Antwort ableiten. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch bereits im Jahre 1955 mit dieser Frage befasst und – für den Fall eines privaten Hauseigentümers – das Resultat ihrer Überlegungen in einem Erlass veröffentlicht.

Nach diesem Erlass sollen Entschädigungen an Eigentümer von Mietwohngrundstücken dann zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, wenn sie als Ersatz für den Erhaltungsaufwand
„gewährt“ werden, der in den nächsten 12 Jahren durch Bergschäden voraussichtlich veranlasst werden wird – was auch immer darunter zu verstehen ist. Um Härten zu vermeiden, wurde aber eine Verteilung auf drei Jahre zugelassen. Lediglich „Entschädigungszahlungen für künftige Schäden“ an Einfamilienhäusern sollten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz bleiben.

Dieser Erlass der Finanzverwaltung wird in der Literatur grundsätzlich abgelehnt und sogar als „fehlerhafter Erlass“ abqualifiziert. Völlig zurecht wird festgestellt, dass im Einkommensteuergesetz (EStG) genau bestimmt ist, welche Einnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Schon von daher berühren Ersatzleistungen des Bergbaus in diesem Fall lediglich die Vermögen-, nicht aber die Einkommenssphäre.

Bei der Anwendung dieses Erlasses wurden zudem diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die zwar Bergschadensersatzleistungen als Einnahme versteuert hatten, bei denen aber andererseits Werbungskosten in entsprechender Höhe in den späteren Jahren nicht anfielen oder ohne steuerliche Auswirkungen blieben. In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf aus dem Jahre 1980 wurde nun
– wieder ausgehend von einem Einzelfall – den Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielen, das Wahlrecht eingeräumt, entweder
• die steuerliche Erfassung der Bergschadensersatzleistungen in Kauf zu nehmen und sich dadurch den späteren Werbungskostenabzug zu erhalten oder
• auf die steuerliche Erfassung der Bergschadensersatzleistung und damit auf einen späteren Werbungskostenabzug zu verzichten.
Diese noch heute geltende Wahlmöglichkeit mag zwar praktikabel erscheinen, muss sich aber hinsichtlich der Zuordnung von Bergschadensersatzleistungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die gleiche Kritik gefallen lassen wie der Erlass von 1955.

Ersatzleistungen im privaten Bereich
Beseitigt der Bergbau die an einem Grundstück entstandenen reparablen Schäden selbst und auf eigene Rechnung, ergeben sich überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen.
Sind jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, erscheint zunächst die Anwendung der zweiten Alternative der o.g. Verfügung in der Regel günstiger. Eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, falls ein steuerlicher Verlustvortrag besteht, der mit der zu erwartenden Entschädigungszahlung verrechnet werden kann. In diesem Fall könnte der ungeschmälerte Werbungskostenabzug zu einem späteren Zeitpunkt vorteilhafter sein. Der Verzicht auf die steuerliche Erfassung ist auch immer dann geboten, wenn es sich um Entschädigungen handelt, denen keine Ausgaben gegenüberstehen, z. B. Minderwertentschädigungen ermittelt anhand einer Gebäudeschieflage und/oder Entschädigungen aufgrund eines merkantilen Minderwertes. Diese Auffassung wird durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2021 (BFH 09.07.2021, IX R 11/20) bekräftigt. Hier ging es darum, dass ein Eigentümer Reparaturarbeiten an seiner vermieteten Immobilie durchführen ließ. Im gleichen Jahr erhielt er eine Geldzahlung des Bergbautreibenden als Ersatz für durch ihn verursachte reparable Schäden an dem Gebäude. Die Aufwendungen berücksichtigte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten, die Geldzahlung vereinnahmte der Eigentümer als steuerlich nicht relevant. Das Finanzamt war nun pauschal der Ansicht, dass wegen der Geldzahlung des Bergbaus die Reparaturaufwendungen keine Werbungskosten sind. Auf die Klage des Eigentümers urteilte anschließend das Finanzgericht, dass die Aufwendungen sehr wohl abzugsfähig sind, die Ersatzleistung jedoch gegengerechnet werden müsse. Das Urteil wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser urteilte schließlich im Sinne des Steuerzahlers, nämlich dass die Schadensersatzleistungen des Bergbaus keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien sondern der Privatsphäre zuzuordnen sind. Er machte jedoch die Einschränkung, dass dies nur gelten würde, wenn Reparaturaufwendungen und Ersatzleistung nicht eindeutig in Zusammenhang stehen, z. B. dass dies auf den Handwerkerrechnungen entsprechend vermerkt ist.

Anzumerken ist, dass von dieser Rechtsprechung nicht einmalige Entschädigungszahlungen des Bergbaus betroffen sind, die z. B. als Ausgleich für mehrjährige Mietausfälle gezahlt werden.

Ersatzleistungen im betrieblichen Bereich
Zu den Betriebseinnahmen zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die im Rahmen eines gewerblichen Betriebes anfallen, also auch Ersatzleistungen für Bergschäden. Gewerbetreibende, die den Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1; 5 EStG durch Betriebsvermögenvergleich ermitteln, haben in Höhe des Betrages, den sie zuvor zur Beseitigung von Bergschäden aufgewendet haben, eine Forderung zu aktivieren. Durch eine spätere Zahlung des Bergbaus findet dann lediglich ein Aktivtausch statt, so dass die Höhe des Gewinns nicht berührt wird. Eine Gewinnerhöhung kann nur dann eintreten, wenn der Ersatzleistung kein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch für Minderwertentschädigungen.

Für den Fall der Naturalrestitution (Wiederherstellung) durch den Bergbau ergeben sich wie beim Privatvermögen ebenfalls keine steuerlichen Auswirkungen.

Bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ermitteln, stehen den Ersatzleistungen für Bergschäden Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüber, so dass sich keine Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ergeben. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Urteil des BFH (BFH, 06.08.1998, IV R 91/96) erwähnenswert. Hier wurde entschieden, dass Ersatzleistungen für ein zwar zum Betriebsvermögen gehörendes Wohnhaus, welches vom Betriebsinhaber bewohnt und durch das aber keine Einkünfte für den Betrieb generiert werden, nicht zu den Betriebseinnahmen zählen. Schadensersatzleistungen für die Zukunft mit eindeutigem Bezug zu dem Betrieb stellen hier Betriebseinnahmen dar, mit der Folge, dass sich der Gewinn im Jahre des Zuflusses zunächst erhöht. Ein Ausgleich findet erst im Zeitablauf statt, wenn für die Schadensbeseitigung entsprechende Auf-wendungen getätigt werden.

In vielen Fällen werden durch Bergschäden betriebliche Abläufe erschwert oder es kommt zu Betriebs-unterbrechungen, die Ertragsminderungen zur Folge haben. Wird hierfür vom Bergwerksunternehmen ein Ausgleich geleistet, handelt es sich um sonstige Betriebseinnahmen mit entsprechenden Auswirkungen auf das Jahresergebnis.

Dipl.-Betriebswirt Achim Sprajc
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