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Praktikerseminar im Bergschadensrecht

Dipl.-Ing. J. Schürken referiert in der Uni Bochum

Auf Einladung des Instituts für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum referierte Verbandsdirektor J. Schürken als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bergschäden an Gebäuden am 24. September 2013 im Rahmen des Praktikerseminars im Bergschadensrecht zur Funktion technischer Sachverständiger bei der Schadensregulierung. Das Seminar richtete sich im Wesentlichen an Juristen und Ingenieure, die aktiv in der Bergschadensregulierung tätig sind. Dementsprechend setzten sich die rd. 90 Teilnehmer aus Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Institute, Behörden und Bergwerksunternehmen, Juristen namhafter Kanzleien und selbstständigen Rechtsanwälten, freien Sachverständigen, Stadtwerken und Immobiliengesellschaften sowie Vertretern des bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentums zusammen. Schürken stellte in seinem Referat die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger in der Bergschadensregulierung sowie an Beispielen den Ablauf einer Schadensbegutachtung dar. Schließlich erläuterte er die Relevanz des sog. Minderwertabkommens VBHG-RAG in der bautechnischen und juristischen Praxis. In der sich anschließenden Diskussion ergab sich für Schürken auch die Gelegenheit, neben Einzelfragen zum Minderwertabkommen die Voraussetzungen für das Zugeständnis eines merkan-tilen Minderwertes und dessen Bemessung zu erläutern.

Die Geschäftsführung

VBHG unterstützt seine Mitglieder in Musterprozessen

Spätestens seit dem gravierenden bergbaubedingen Erschütterungsereignis im saarländischen Lebach am 23.02.2008 hat sich die öffentliche Diskussion auch auf diesen Aspekt der Folgen des Kohleabbaus erweitert. Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2011, in dem einem Hauseigentümer für die durch den Kohleabbau der RAG hervorgerufenen Erschütterungen ein Ausgleichsanspruch wegen beeinträchtigten Wohngebrauchs zugestanden wurde, war für den VBHG im ersten Halbjahr 2012 Anlass, in einer groß angelegten Recherche bei seinen nordrhein-westfälischen Mitgliedern deren Erschütterungsbetroffenheit zu hinterfragen. In Nordrhein-Westfalen waren vor allem die Regionen Rheinberg, Hamm und Dorsten von Erschütterungen stark betroffen. Ursache hierfür ist ein Bruchvorgang der festen Gesteinsschichten über dem Abbau, die durch den Senkungsprozess beansprucht wurden. Ausweislich vorliegender Messdaten mussten die betroffenen Bürger über einen längeren Zeitraum hin tags wie nachts hunderte Erschütterungsereignisse über sich ergehen lassen, ohne dieser Situation ausweichen zu können. Diese ständige Belastungssituation hat das körperliche Wohlbefinden der Betroffenen massiv gestört und den Wohngebrauch ihrer Immobilien erheblich beeinträchtigt. Im Ergebnis kamen mehrere hundert Hauseigentümer für einen Ausgleichsanspruch gegenüber der RAG nach saarländischem Vorbild in Frage. Nach ersten Verhandlungen des VBHG mit dem Bergbautreibenden deutete sich bereits an, dass die RAG die Erschütterungssituationen und -sachgegebenheiten in NRW und im Saarland als so wenig vergleichbar und in NRW als so wenig anspruchsbegründend ansah, dass außergerichtliche Einigungen nicht erzielbar waren. In Konsequenz hieraus hat der VBHG aus drei Regionalbereichen des Ruhrgebietes jeweils einen Hauseigentümer ausgewählt, um in Musterprozessen die Begründetheit seiner Ansprüche zu klären. Die Klagen sind mit Schriftsätzen Anfang September 2013 an die zuständigen Gerichte gesandt worden.

Die Geschäftsführung

Dipl.-Ing. J. Schürken, Verbandsdirektor des VBHG, zum Ständigen Sachverständigen für den Unterausschuss Bergbausicherheit ernannt

Seit 2006 (konstituierende Sitzung 09.11.2005) befasst sich der Unterausschuss Bergbausicherheit des nordrhein-westfälischen Landtages mit erweiterten Themen rund um die Bergbau-Industrie. So ist u. a. verstärkt auch die Situation bergbaubetroffener Grundeigentümer in den Focus des Ausschusses genommen worden. Seitdem unterstützt der VBHG die Arbeit des Ausschusses mit seinen Möglichkeiten (u. a. durch Zur-Verfügung-Stellung der jährlichen Geschäftsberichte, die regelmäßig relevante Themen aus dem Spannungsverhältnis Bergbau↔Grundeigentum aufgreifen). Die engagierte Arbeit diverser Interessenvertretungen Bergbaubetroffener und des VBHG hat dann im 2. Halbjahr 2012 dazu geführt, dass der Unterausschuss der Gesamtheit der Interessenvertretungen das Angebot unterbreitete, bei Benennung dazu geeigneter Vertreter aus ihren Reihen zwei Personen als Ständige Sachverständige in den Ausschuss zu berufen. Dafür sei dem Ausschuss auch an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal gedankt.

Einer der beiden nun als Ständige Sachverständige Berufenen ist VBHG-Verbandsdirektor Dipl.-Ingenieur Johannes Schürken.
Im Anschluss an seine Tätigkeit als Leiter der Technischen Abteilung des VBHG übernahm er vor Jahren die Funktion des Verbandsdirektors. Außerhalb seiner Tätigkeit für den VBHG und ebenfalls seit Jahren unterstützt er bergbaubetroffene Grundeigentümer auch in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bergschäden an Gebäuden. Zusätzliche Bestätigung findet seine Fachkompetenz im Praktiker-Kommentar Schürken/Finke, Bewertung von Bergschäden (Theodor Oppermann Verlag, zzt. 3. Aufl. 2008, ISBN 978-3-87604-025-7).

In der mit Schreiben vom 23.04.2013 des Unterausschusses mitgeteilten Berufung Dipl.-Ing. Schürkens sieht auch der VBHG für sich selbst eine gewisse Bestätigung seiner im unvermeidbaren Spannungsverhältnis Bergbau↔Grundeigentum an den Interessen des Grundeigentums ausgerichteten, innerhalb dieser Ausrichtung aber sachorientierten und sachverständigen Arbeit. Neben Dipl.-Ing. Schürken wurde als weiterer Vertreter der Interessenvertretungen Bergbaubetroffener auch U. Behrens berufen. Er ist ehrenamtlicher Vorstandssprecher LVBB, eines Zusammenschlusses von Bürgerinitiativen.

Die Geschäftsführung

Positionspapier

Positionspapier zu Stellung der Markscheider in der Bergschadensregulierung

Die öffentliche Diskussion um Bergbau, Bergbauplanung und Bergschäden wird zzt. von sehr vielen Seiten und vielschichtig geführt. Dem Charakter öffentlicher Diskussionen häufig innewohnend, werden dabei viele Gesichtspunkte und diese teilweise auch falsch miteinander vermengt.
Dieser Eindruck vermittelt sich dem VBHG z. B. in der Art und Weise, wie sich die öffentliche Diskussion anhand einiger – erkennbar von Besonderheiten getragener – Auseinandersetzungsfälle zwischen Bergwerksgesellschaften und Grundeigentümern auf die Rolle der Markscheider und hier sehr polarisierende Kritik fokussiert.

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Das Leitnivellement

Höhenbeobachtungen in Bergsenkungsgebieten

Für die Prognose zukünftiger Bergsenkungen haben die Bergwerksgesellschaften spezielle Vorausberechnungsverfahren entwickelt, die sich auf den Erkenntnissen früherer Messbeobachtungen stützen. Sowohl das Maß der regional vorausberechneten Bergsenkungen als auch die linienhafte Darstellung des jeweiligen Senkungs-Null-Randes ist daher grundsätzlich als Abschätzung zu werten, wogegen das Ausmaß der tatsächlichen Bodenbewegungen regelmäßig anhand von Höhenmessungen mit Anschluss an das Festpunktnetz der Landesvermessung zu überprüfen ist.
Etwa 25 % der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen liegen im Einflussbereich bergbaubedingter Bodenbewegungen. Da somit auch zahlreiche Höhenpunkte der Landesvermessung von regionalen Einwirkungen betroffen sind, erfolgen zum Höhenausgleich großräumige Leitnivellementsmessungen im Bereich des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenrevier, des Rheinischen Braunkohlenreviers, des Ibbenbürener Steinkohlenreviers, des linksrheinischen Steinkohlen- und Salzabbaus, des Aachen-Erkelenzer Steinkohlenreviers sowie der Meggener Erzlagerstätte.

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Keine neue Bergschadenssituation

Haben wir eine neue Bergschadenssituation im Ruhrgebiet? Müssen alle Altfälle erneut auf den Prüfstand? Die Lokal- und Regionalredaktionen der einschlägigen Presseorgane des Ruhrgebietes scheinen sich gegenseitig überbieten zu wollen. Ein wenig Abgeklärtheit scheint angebracht, um auch diejenigen Grundeigentümer in Bergbaurevieren aufzuklären, die sich mit diesem Thema bisher nicht befasst hat/haben.

Wie so häufig sind die zu Grunde liegenden Probleme gar nicht so komplex, wie sie vordergründig erscheinen. Falsch verwendete und fehlinterpretierte Begriffe (insbes. Einwirkungsbereich, Grenzwinkel und Nullrand) haben viel zur Aufregung beigetragen. Deshalb seien dazu einige Klarstellungen vorangestellt.

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Bergsenkungen in Kirchhellen über den „Null-Rand" hinaus

Ein Gutachten der TU Clausthal belegt Bergsenkungen, die innerhalb der Ortslage Kirchhellen auch über den von der RAG prognostizierten Einwirkungsbereich hinaus reichen. Die Untersuchungen bestätigen somit das Ergebnis der örtlichen Messbeobachtungen des VBHG.

Als Grundlage von Senkungsprognosen dienen üblicherweise Berechnungsmodelle, die aus früheren Messbeobachtungen abgeleitet werden. Insbesondere die linienhafte Darstellung des Senkungs-Null-Randes ist daher lediglich als Abschätzung zu werten, womit das Ausmaß der tatsächlichen Bodenbewegungen stets anhand von Höhenmessungen zu überprüfen ist.

Ausgehend von den nur vereinzelt vorhandenen Höhenfestpunkten der Landesvermessung führt der VBHG bereits seit 1994 eigene Höhenmessungen in Kirchhellen durch. Nachdem die Messergebnisse auch außerhalb des in den Abbauplänen kartierten Beeinflussungsbereiches erhöhte Senkungsbeträge zeigten, wurden die Einwirkungsgrenzen bereits vor 8 Jahren mit Vertretern der Bergwerksgesellschaft diskutiert und Vereinbarungen zur Beurteilung bzw. Regulierung strittiger Schadensfälle getroffen.

Anhand von satellitengestützten Radarmessungen konnten nun im Rahmen der von der Bezirksregierung Arnsberg in Auftrag gegebenen Untersuchungen erstmals auch flächenhaft Bodensenkungen nachgewiesen werden. Im Untersuchungszeitraum 2003-2010 sind demnach über den seitens der RAG für diesen Zeitraum ausgewiesenen Senkungsnullrand hinaus Beträge bis etwa 8 cm zu verzeichnen.

Obwohl nicht bergbauliche Einflüsse wie geologisch bedingte Bodenbewegungen oder Grundwasserentnahmen mangels ausreichender Daten nach wie vor nicht auszuschließen sind, wertet die TU Clausthal das Ergebnis einer räumlich-zeitlichen Analyse der Satellitenmessung letztlich als deutlichen Hinweis, dass zumindest die Hauptursache der Höhenänderungen im Steinkohlenbergbau liegt.

Aktualisierung des Leitnivellements

Das Ruhrgebiet wird alle 2 Jahre neu vermessen. Zwischen Wesel und Hamm konnten innerhalb der letzten Wochen nun wieder zahlreiche Messkolonnen beobachtet werden. Grund hierfür ist der regionale Steinkohlenbergbau, der teils erhebliche Bergsenkungen verursacht. Die regionalen Höhenveränderungen werden seit Jahrzehnten im Rahmen des sog. Leitnivellements „Ruhrgebiet“ ermittelt. Wichtig ist die Aktualisierung des regionalen Höhennetzes der Landesvermessung beispielsweise für Bauvorhaben, die Erstellung von Karten und den Hochwasserschutz. An den Vermessungsarbeiten, die stets an festen Bezugspunkten außerhalb des bergbaulichen Einwirkungsbereiches angeschlossen werden, beteiligen sich daher u. a. auch diverse Städte und Kreise. Insgesamt liegen etwa 25 % der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen im Einflussbereich bergbaulicher Einwirkungen. In unterschiedlichen Rhythmen erfolgen entsprechende Vermessungen im Bereich des Rheinischen Braunkohlenreviers, des Ibbenbürener Steinkohlenreviers, des linksrheinischen Steinkohlen- und Salzabbaus, des Aachen-Erkelenzer Steinkohlenreviers sowie der Meggener Erzlagerstätte.

Geschäftsbericht 2011 / Regulierungspraxis 2012

Themenschwerpunkte:
·    Schadensfallbearbeitungen
·    Technische Vorprüfungen
·    Vermessungen
·    Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen
·    Gespräche zur markscheiderischen Risswerkführung
·    Dichtheitsprüfung privater Grundstücksentwässerungsleitungen
·    Bergbaubedingte Erschütterungen - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Im Rahmen der Jahressitzung der VBHG-Gremien am 24.04.2012 wurden der Geschäftsbericht 2011 genehmigt sowie ergänzend Sachstände seit Januar eingetretener Fortentwicklungen erörtert.
Schadensfallbearbeitungen:
> Von den Bau-/Bergschadenssachverständigen wurden rd. 8.400 Schadensfallprüfungen - ergebnisabhängig inkl. Bergschadensregulierungen – abgeschlossen.
> Hinzu kamen rd. 90 sog. Technische Vorprüfungen. Die TVP stellt ein besonderes Leistungsbild der Sachverständigen dar, mit dem VBHG und 23 in einer Sondermitgliedschaft zusammengefasste rheinische Kommunen ihren Bürgern mit Grundeigentum eine kostenlose und schnelle Ersteinschätzung möglicher bzw. wahrscheinlicher Schadensursachen an ihren Gebäuden vorhandener Schäden anbieten.
> Zur Feststellung noch anhaltender bergbaubedingter Bodenbewegungen (bzw. bereits eingetretener Bodenruhe) und zur Feststellung bergbaubedingter Gebäudeschieflagen wurden rd. 1.650 Vermessungen durchgeführt.
> Die Ergebnisse der Einzelaufträge sind mittlerweile zusammengefasst und befinden sich zzt. in der üblichen, von den jeweiligen Einzelfällen losgelösten Gesamtauswertung für die Kollektivinteressenvertretungsausrichtung des VBHG und die Ergänzung überblicksmäßiger Kartenwerke bzw. Daten-Aufzeichnungen.



Bergschadensnachweis und Beweiserleichterungen:
Seit dem Geschäftsbericht 2010 und nun fortgesetzt im Geschäftsbericht 2011 sind dort zusammenfassende Ausführungen aufgenommen, die sich mit Anforderungen an Bergschadensnachweise und Anforderungen an Beweiserleichterungen für die Bergschadensregulierungspraxis befassen. Dies erscheint notwendig, weil in den letzten Jahren öffentlicher gewordene Bergschadensdiskussionen die zugrundeliegenden Probleme häufig vergröbern und die Thematik teilweise sogar zu anderen Zwecken instrumentalisiert wurde. Nicht zuletzt wird dabei die große Bedeutung bzw. das Erfordernis von standardisierten Beweiserleichterungen in der Bergschadensregulierungspraxis übersehen, weil Art und Umfang der Nutzbarkeit bestehender Rahmenregelungen von Laien häufig verkannt bzw. gar nicht erst gesehen wer-den.

Grubenbild/markscheiderisches Risswerk
Seit mehreren Jahren hebt der VBHG in seinen Geschäftsberichten die sachbedingt steigende Bedeutung umfangreicher Dokumentationen zu bergbaubedingten Erdstufen/Unstetigkeitszonen hervor. U. a. vor diesem Hintergrund, bei entsprechenden Anschlussforderungen von dritter Seite und Unterstützung auch durch den seinerzeitigen Unterausschuss Bergbausicherheit des Landtages, hat die NRW-Bergbehörde in der ersten Jahreshälfte 2012 zu Gesprächen eingeladen, um auszuloten, wie ergänzend zu bestehenden gesetz- und verordnungsrechtlichen Regelungen des Bundes dem markscheiderischen Risswerk Zusatzinformationen über vorhandene bzw. vermutete bergbaubedingte Erdstufen/Unstetigkeitszonen zur Seite gestellt werden könnten. Angesichts des Risikos, dass bei Nicht-Dokumentierung derartige Informationen zu Lasten künftig einmal schadensbetroffener Grundeigentümer durch bloßen Zeitablauf in Vergessenheit geraten können, sind die aufgenommenen Gespräche von großer Bedeutung. Andererseits ist aber gleichzeitig ein allseitiges Augenmaß der Gesprächsbeteiligten erforderlich, um – unabhängig von Dokumentationstechnik und -verbindlichkeit – diese später einmal zusätzliche Informationsmöglichkeit nicht durch Überfrachtung nutzlos und unhandhabbar zu gestalten. Hinzu kommt auch, dass ein „überbordender“ Informationsgabe- und Dokumentationswille, wenn er nicht geeigneten Objektivierungsparametern unterworfen wird, zu einer für einen Grundeigentümer oder den Regionalbereich ungewollten, quasi schleichend eintretenden und sachlich falschen Immobilienentwertung führen kann.
Als Zwischenfazit: Nicht nur angesichts seiner langjährigen Forderungen begrüßt der VBHG dieses Gesprächsprojekt ausdrücklich, sieht aber auch seine Umsetzungsschwierigkeiten und -grenzen, geht nicht von einem schnellen Gesprächsabschluss aus.

Dichtheitsprüfung
Durch die zurückliegende Landtagsauflösung und die in wenigen Tagen anstehenden Neuwahlen ist die im Geschäftsjahr 2011 in Grundeigentümer-Kreisen sehr virulent diskutierte Pflicht zur Prüfung der Dichtheit privater Grundstücksentwässerungsleitungen (§ 61 a Landeswassergesetz NRW) aus dem Fokus öffentlicher Diskussionen zunächst verschwunden, ebenso wie die, teils recht kontroverse Regelungen beinhaltenden, Gesetzesvorhaben der ehemaligen Landtagsfraktionen gegenstandslos geworden sind. Das im April 2011 völlig überarbeitete und Anfang Mai 2011 an alle VBHG-Mitglieder und Fachkreise versandte Merkblatt zur Dichtheitsprüfung hat damit weiterhin Bestand. Insbesondere in Bergbaurevieren ist das Gesamtthema „Schäden/Bergschäden an Grundstücksentwässerungsleitungen/Dichtheitsprüfung“ ein weiterhin nicht vernachlässigbares. Neben der Berücksichtigung bei der einzelfallbezogenen Grundstücksbetreuung wird der VBHG deshalb auch seine übergeordneten Gespräche mit Kommunen und thematisch befassten Organisationen/Institutionen fortsetzen.

Erschütterungen/ Ausgleichsanspruch/Landgericht Saarbrücken
Zu Auswertung und Umsetzung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2011 zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 BGB) wegen bergbaubedingter Erschütterungen laufen Gespräche. Dabei ist der saarländische Rechtsstreit als solcher noch nicht beendet, befindet sich nach wie vor im Stadium der im Dezember 2011 eingelegten Revision. Weil somit seitens der RAG sowohl mit der klagenden Partei und deren Unterstützern als auch mit dem VBHG für seine Mitglieder in betroffenen saarländischen Regionen Gespräche zu führen sind, führt die RAG diese gesondert. Alle vorgen. Gesprächsbeteiligten dürften sich aber über das Erfordernis einer späteren Ergebnissynchronisierung und Gleichbehandlung in der Vergangenheit betroffener saarländischer Grundeigentümer im Klaren sein.

Weiter zum: Neuen Urteil des LG Saarbrücken vom 25.11.2011

Bergbaubedingte Erdstöße –
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB


Unter dem 19. Dezember 2011 war in der rechts grau angelegten Aktualitätsspalte noch darauf hinzuweisen, dass die RAG am 16.12.2011 erklärt hatte, keine Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen. Der Ablauf der Revisionsfrist datiert nach hiesiger Kenntnis auf den 27.12.2011, danach wäre das Urteil rechtskräftig geworden.

Nach einer kurzen Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung vom 23.12.2011 hat nun – entgegen der Erwartung diverser Prozessbeobachter – der Kläger Revision eingelegt.

Zzt. liegen hier noch keine näheren Informationen vor, so dass an dieser Stelle nur – und ohne Wertung und Gewähr für die Richtigkeit – der Text der Pressenotiz der Saarbrücker Zeitung wiedergegeben wird:

Saarbrücker Zeitung, 23.12.2011, Auszug:

Der Bergbaubetroffene Hermann Löw, dem das Landgericht eine Entschädigung wegen bergbaubedingter Beben zugesprochen hatte, will in Revision gehen, wie sein Anwalt gestern mitteilte. ... Man habe das Urteil im Detail geprüft und kam zu dem Entschluss, dass einige Punkte rechtlich so nicht haltbar seien, ... . Drei Monate bleibt nun Zeit, die Begründung zur Revision einzureichen. Diese Zeit wolle man parallel nutzen, um mit der RAG zu verhandeln und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. ... hth
(Ende Auszug der Pressenotiz)


Weitere Informationen liegen diesseits nicht vor. Es wäre deshalb unnötig spekulativ, eine Aussage zu den denkbaren Hintergründen der – zunächst auch einmal etwas Zeit verschaffenden – Revisionseinlegung auszuführen. Auch Aussagen, ob und inwiefern diese Revisionseinlegung Auswirkungen auf bisherige RAG-Erklärungen zur Urteilsanwendung haben wird, sind verfrüht.

Zu gegebener Zeit wird an dieser Stelle weiter berichtet werden! ...

Neues Urteil des LG Saarbrücken v. 25.11.2011

Bergbaubedingte Erdstöße – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB

Am 25.11.2011 hat das Landgericht Saarbrücken einem Grundeigentümer wegen der von bergbaubedingten Erdstößen ausgegangenen Beeinträchtigung der Nutzung seines Wohnhauses einen sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB zugestanden – konkret zugestanden in Höhe von 1.140,00 €.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und bedarf nicht nur angesichts rd. 20-seitiger schriftlicher Begründung einer sorgfältigen Analyse, was die Übertragbarkeit der Beurteilungsansätze und Entscheidungsgründe auf andere Grundeigentümer und Regionen angeht, die ebenfalls von bergbaubedingten Erdstößen betroffen waren. Deshalb sei zunächst einmal als Schnellinformation auf die der landgerichtlichen Website zu entnehmende Pressemeldung zum Urteil verlinkt (www.saarland.de/87455.htm).

Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB setzt insbesondere voraus, dass dazu die von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung auf das eigene Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und durch diese Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Anspruchsprüfung erfordert in vielfacher Hinsicht Sach- und wertungsintensive Rechtsprüfungen, ist nicht durch eine Art Checklisten-Prüfung zum Selbstgebrauch ersetzbar! Angesichts der sachbedingt nicht auf einen einzigen Grundeigentümer beschränkten objektiven und subjektiven Betroffenheit in Regionen mit bergbaubedingten Erdstößen ist aber ein unübersehbarer Informationsbedarf entstanden, dem auch das Gericht in seiner Pressemeldung erkennbar gerecht werden wollte. Auszugsweise sei Absatz 4 zitiert:

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Merkblatt zur Dichtheitsprüfung

VBHG stellt neues, vollständig überarbeitetes Merkblatt zur Dichtheitsprüfung bei privaten Grundstücks-/Hausanschlussleitungen vor


Freitag, den 17. Juni 2011
Dichtheitsprüfung – Aktuelles aus Juni

Ergänzend zu den Informationen aus dem nebenstehenden VBHG-Merkblatt sind aktuelle Ent-wicklungen seit kurzem auch zu finden unter www.buergerinfo-abwasser.de, einer im Auftrag des Umweltministeriums erstellten Internetseite, sowie auf der Website des Ministeriums selbst unter www.umwelt.nrw.de Dort findet sich auch der „brandaktuelle“ Erlass des Ministeriums vom 17.06.2011, der den im nebenstehenden VBHG-Merkblatt benannten Erlass aus Oktober 2010 noch weiter konkretisiert.

Im Zusammenhang mit den Jahressitzungen seiner Gremien hat der VBHG am 12. April 2011 der Presse sein neues, vollständig überarbeitetes Merkblatt zur Dichtheitsprüfung bei privaten Grundstücks-/Hausanschlussleitungen vorgestellt.

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Dichtheitsprüfung

VBHG stellt zertifizierte Berater für Grundstücksentwässerung (ZBG)

Ein nicht seltener Auftrag an die Bau- und Bergschadenssachverständigen des VBHG ist die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein Schaden bzw. eine Funktionsstörung an privaten Grund-/Hausanschlussleitungen allein- oder mitursächlich auf bergbauliche Einwirkungen zurückgeht bzw. zurückgehen kann. Nachgeschaltet stellen sich häufig auch Fragen zur sog. Dichtheitsprüfung (in NRW: früher § 45 Bauordnung, mittlerweile § 61 a Landeswassergesetz).

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Schadensrelevante Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Steinkohlenrevier

Dissertations-Schrift

Assessor des Markscheidefachs Dipl. Ing. Volker Baglikow ist am 10. Mai 2010 mit seiner Dissertation „Schadensrelevante Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Steinkohlenrevier“ an der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) zum Dr.-Ing. promoviert worden.

Mit der Problematik „Grubenwasseranstieg“ beschäftigt er sich bereits seit etwa 10 Jahren, da nach Stilllegung des Erkelenzer Steinkohlenreviers neue Schäden aufgetreten sind, die zunächst nicht auf den früheren Abbau zurückzuführen waren. Durch seine umfangreichen Recherchearbeiten konnte dann der Nachweis erbracht werden, dass die Schäden auf die Einstellung der regionalen Grubenwasserhaltung zurückzuführen waren. Dies führte schließlich seitens der Bergwerksgesellschaft im Jahr 2002 zu einem Anerkenntnis der Schäden als Bergschäden.

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Rheinisches Braunkohlenrevier

Hilfen für Grundeigentümer

  • Technische Vorprüfungen des VBHG
  • Verfahrenserklärungen der Rheinbraun/RWE Power AG
  • Anrufungsstelle bei der Bezirksregierung Köln

Einleitend zur Entwicklung der oben aufgelisteten Hilfestellungen.

In Braunkohle- und anderen Tagebau-Revieren gilt die sog. Bergschadensvermutung (§ 120 BBergG) sachbedingt nicht. Die Bedeutung der Rechtsnorm als widerlegliche Teilbeweislastumkehr sollte zwar nicht überschätzt werden, ihre Nichtgeltung ist aber unstreitig ein prinzipieller Nachteil. Dies hat dazu geführt, dass die Landesregierung bereits 1984 mit dem sog. Hambach-Vertrag (Landesregierung/Rheinbraun) begonnen hatte, diesen Nachteil zugunsten der Grundeigentümer im Rheinischen Braunkohlenrevier auszugleichen. Fortsetzung fand dies in der 1986 vom Braunkohlenausschuss an den VBHG herangetragenen Bitte, im Rheinland über die konkrete Betreuung seiner Mitgliedschaften hinaus in einem gewissen Umfang für alle Grundeigentümer sümpfungsbetroffener Kommunen tätig zu werden. Erwachsen ist daraus dann eine Sondermitgliedschaft rheinischer Kommunen im VBHG, seinerzeit bezeichnet als Gesamtmitgliedschaft braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften.
Für Bürger der zugehörigen Städte und Gemeinden führt der VBHG seitdem Erstprüfungen gemeldeter Gebäudeschäden durch, sog. Technische Vorprüfungen. Parallel wurden in Weiterführung der mit dem o. g. Hambach-Vertrag begründeten Verfahrensstandards für Schadensfallprüfung und -regulierung 1990 und 1994 Ergänzungen ausgehandelt. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Rheinbraun AG wurden geführt durch Braukohlenausschuss, zeitweise beteiligte Ministerien und den VBHG (als Verhandlungskooperation), wobei der VBHG jeweils die technische Federführung hatte. Niedergelegt sind die 1984/1990/1994 ausgehandelten Verfahrensstandards, die erhebliche Untersuchungs- und Kostenrisiken von betroffenen Grundeigentümern nehmen, in Verfahrenserklärungen der Rheinbraun AG. Rechtlich zu werten sind diese als Selbstverpflichtungserklärungen, teilweise auch bekannt geworden als das sog. Rheinische Modell bzw. Regelwerk.

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Wichtiger Hinweis an unsere Mitglieder

Zur Verbesserung der Zugriffs- und Bearbeitungszeiten pflegen wir den Schriftverkehr in ein EDV-gesteuertes Dokumenten-Management-System ein. Bitte helfen Sie uns, indem Sie auf Ihren Schreiben an uns konsequent die sog. Objekt-Nr. aufnehmen. Sie finden sie regelmäßig in den Betreffangaben unserer Schreiben an Sie. Vielen Dank!

SCHREIBEN SIE UNS!

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